Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 21.07.1993 – 2 StR 287/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

724

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

PKaulkfut! A. vom

21. Juli 1993

in der Strafsache gegen

Berthold Heinrich wW mp „aus LiWw/LE, geboren am @. EM 1948 in EW,

wegen sexueller Nötigung

20H

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter Streck als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AdY

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Revision eingelegt, die sie mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

II.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte sich gegenüber der 19-jährigen Zeitschriftenwerberin J@@B an zwei Zeitschriften interessiert gezeigt und sie in sein Zimmer in einem Wohnheim gebeten. Nachdem der Angeklagte der Zeugin ein Glas Wein angeboten hatte, das sie ablehnte, schloß er die Zimmertür ab, den Schlüssel ließ er stecken. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, sich auszuziehen, damit er sie massieren könne. Sie fragte, ob er noch ganz klar im Kopf sei, stand auf und wollte gehen. Er hielt sie an den Schultern fest, schubste sie auf das Sofa und wiederholte aggressiv: "Zieh' Dich aus!". Die Zeugin, die in den Augen des Angeklagten einen Ausdruck entnahm, als wolle er sie umbringen, bekam solche Angst, daß sie sich bis auf den Slip auszog. Der Angeklagte massierte ihr nun den Rükken mit Massageöl ein. Er führte seine Hand auch zwischen ihre Beine an die Scheide; von dem Versuch, mit seinem Finger in die Scheide einzudringen, konnte sie ihn abbringen. Er drehte sie auf den Rücken und cremte sie von vorne ein. Dann nahm er ihre linke Hand und führte diese an sein Geschlechtsteil über der Jogginghose. Er forderte sie auf, ihm "einen zu blasen", was sie entschieden ablehnte. Währenddessen kniete der Angeklagte mit einem Bein auf den Oberschenkeln der Zeugin und hielt ihre linke Hand fest; die rechte Hand brauchte er nicht festzuhalten, weil diese in Gips war. Nun zog sich der Angeklagte Jogging- und Unterhose herunter, rutschte bis zum Gesicht der Zeugin hoch und onanierte bis zum Samenerguß vor ihrem Mund. Der Samen ergoß sich teilweise in ihren Mund und teilweise auf ihren Körper. Das Ejakulat verschmierte er auf ihrem Körper.

2. Der Strafausspruch des Landgerichts hält der recht-

lichen Nachprüfung nicht stand.

a) Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe die ihm körperlich unterlegene Zeugin in sein Zimmer gelockt, indem er ihr vorgespiegelt habe, er wolle die Zeitschriften "Kicker" und "Gong" abonnieren, und sie sodann unter Ausnutzung des Umstandes, daß sie einen Arm in Gips hatte, indem er sie festhielt und auf ihr kniete, also mit Gewalt, gezwungen ZU dulden, daß er sie an Brust und Scheide massierte und dicht

vor ihrem Mund onanierte.

Einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, der Angeklagte habe die Behinderung der Zeugin und ihre sozial schwache Situation als "Drückerin" ausgenutzt, um mit Gewalt sexuell nicht unerheblich gegen sie vorzugehen, wobei die Zeugin nicht einmal den Schein eines Entgegenkommens gesetzt habe.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des 44 Jahre alten Angeklagten, daß er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und immer ein sozial angepaßtes Leben geführt habe; auch, daß die von ihm angewendete Gewalt nicht besonders groß gewesen sei. Gegen den Angeklagten spreche jedoch die mehrfache sexuelle Beeinträchtigung der Zeugin und das für diese besonders widerliche Onanieren vor ihrem Mund, wobei noch Samenspritzer in den Mund gelangt seien, SO daß die Zeugin heute

ARL

noch Alpträume habe. Unter Berücksichtigung "dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" sei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten schuld- und tatangemessen.

b) Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht nicht verständlich gemacht, weshalb es auf eine nur knapp über der unteren Grenze des ermittelten Strafrahmens - von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 178 Abs. 1 StGB) - liegende Freiheitsstrafe erkannt hat. Das bedurfte einer eingehenderen Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Begründung der Strafzumessung muß um so eingehender erfolgen, je mehr sich die Strafe dem unteren wie auch dem oberen Bereich des Strafrahmens nähert.

J

ARH

III.

Mit der Aufhebung der vom Landgericht verhängten Freiitsstrafe entfällt auch die Anordnung über ihre Aussetng zur Bewährung, so daß der Senat auf die hiergegen gechteten Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft ht einzugehen braucht.

ınke Maier Theune Detter Streck