Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 14.07.1993 – 3 StR 208/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

14. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

Fred Herbert x HD zus DEE. seboren an EB 1043 in su

wegen Untreue

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,

Winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 3 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, insbesondere weil das Landgericht nicht die Frage eines besonders schweren Falles gemäß 5 266 Abs. 2 StGB erörtert hat. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte von 1985 bis zu seiner Entlassung 1991 mit der Bearbeitung von - täglich etwa 25 bis 30 - Beihilfeanträgen befaßt. Weil er befürchtete, wegen seiner schwierigen finanziellen Situation in Kürze die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben zu müssen und dann seine Arbeitsstelle zu verlieren, "beschloß er, künftig Beihilfezahlungen zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte". Ende Dezember 1985

fertigte er einen Überweisungsträger, auf dem er seinen Namen mit anderem Anfangsbuchstaben und sein Konto angab und sich - unberechtigt - 19.228 DM überwies. In der Folgezeit bis zum 28. September 1990 überwies er auf diese Weise in Abständen von zumeist zwei bis drei Monaten, auch acht Monaten, aber auch wenigen Tagen in weiteren 26 "Untreuehandlungen" mit geringfügigen Namensabweichungen auf sein Konto Beträge zwischen 14.435 DM und 29.406 DM, wobei die Abwesenheit des zuständigen Prüfers eine Rolle spielte, jedoch nicht notwendig war, weil die Kasse auch ohne Prüfvermerk anwies. Vom 1. März bis 29. April 1991 ließ er in fünf Fällen Beträge zwischen 6.396 DM und 27.412 DM auf zwei andere Konten an sich auszahlen. Insgesamt erlangte er 736.223 DM. Das Landgericht nimmt das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung an und führt - in sich widersprüchlich - an anderer Stelle aus, er habe Ende 1985 den Entschluß gefaßt, sich künftig zur Erhaltung seines aufwendigen Lebensstils auf diese Weise Geld zu beschaffen.

j Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch ist unter den gegebenen Umständen unwirksam. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert hat, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt. Sie geht allerdings davon aus, daß es sich tatsächlich nur um eine Tat im Rechtssinne handelt. Durch diese Annahme einer fortgesetzten Handlung aufgrund eines Gesamtvorsatzes könnte der Angeklagte aber auf der anderen Seite durch einen Rechtsfehler beschwert sein, weil ein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung versteht, eine wesentlich größere kriminelle Energie beinhaltet und der er-

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höhte Strafrahmen des besonders schweren Falles unter falschen Voraussetzungen bejaht werden könnte (BGHSt 36, 320, 321; BGHR StGB vor § 1 fH, Auswirkung, nachteilige 5, 7, 10). Damit sind Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft, daß eine getrennte Überprüfung und Aufhebung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne festzustellen, ob der nicht angefochtene Teil Rechtsfehler beinhaltet (vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO S 344 I Beschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).

Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen 32 Untreuehandlungen nur eine einzige fortgesetzte Tat begangen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Schon objektiv sprechen die großen zeitlichen Abstände zwischen den meisten Handlungen und die unterschiedlichen Begehungsweisen (Prüfvermerk, Sichtvermerk, ohne Vermerk, Namensveränderungen, Einrichtung anderer Konten) gegen eine fortgesetzte Handlung (zu den objektiven Voraussetzungen vgl. BGHSt 36, 105, 109/110). Aber auch ein auf einen Gesamterfolg gerichteter, sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassender Gesamtvorsatz liegt nicht vor (vgl. hierzu BGHSt aaO; BGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 13, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 29, 30, 42). Das führt das Landgericht im übrigen selbst aus, indem es neben dem ursprünglich vorhandenen Rückzahlungswillen die unterschiedlichsten Motivationen zur Tatbegehung darlegt (drohende eidesstattliche Versicherung, aufwendiger Lebensstil in Kleidung, Essen usw., Geländewagen, Australienreise, Motorräder und Küchenzeilen für die Kinder, neues Schlafzimmer, Wertpapiererwerb). Der Vorsatz, möglichst viel Geld erlangen zu wollen, begründet kei-

nen Gesamtvorsatz. Auch der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt aaO). Das bedeutet nicht, daß etwa bei den beiden Vorgängen am 5. April 1988 (14.435 DM)’ und 6. April 1988 (14.775 DM) ein Gesamtvorsatz ausgeschlossen sei (vgl. BGHR aaO Gesamtvorsatz 42). Der Vorlagebeschluß des 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 1993 (2 StR 645/92), in dem im übrigen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung nicht in Frage gestellt werden, betrifft einen anders gelagerten, nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Unter Berücksichtigung der Strafverfolgungsverjährung einzelner Untreuehandlungen hat der neue Tatrichter nach den dann getroffenen Feststellungen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2, 4) festzusetzen.

Ruß Zschockelt Rissing-van Saan Blauth Winkler