Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.07.1993 – 3 StR 195/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 195/93
vom
14. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Ulrich Bernhard K Gi zus VE. geboren am @. EEE 196: in rue.
wegen versuchten Mordes
+Q2
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil wegen gravierender Feststellungsmängel aufzuheben. Die Feststellungen sind insbesondere zur Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch lückenhaft. Durch Aufklärungsrügen belegt, widersprechen sie in wesentlichen Teilen den Ermittlungen, ohne daß das Landgericht die entsprechenden Zeugen gehört hat und ohne daß es sich mit den Widersprüchen im Urteil auseinandersetzt.
Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte seine Ehefrau bis er sie für tot hielt, teilte anschließend der Polizei mit, "daß er soeben seine Ehefrau umgebracht habe"
(UA S. 10) und verständigte sodann den Arbeitgeber seiner Ehefrau. Zwei Kolleginnen der Geschädigten eilten zur nahegelegenen Wohnung, "wo sie den Angeklagten auch antrafen und feststellten, daß seine Ehefrau noch lebte" (UA S. 10). Der Angeklagte wurde kurz danach von der Polizei festgenommen. Zu der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte bemerkt hat, daß seine Ehefrau lebte und wie er sich
- mit welcher inneren Einstellung - dann verhielt, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es, die Geschädigte sei "erst aus ihrer Ohnmacht erwacht, als ihre beiden ... Kolleginnen in der Wohnung erschienen" (UA S. 16).
Es besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 36, 224; BGH NJW 1992, 989; vgl. im übrigen die zusammenfassende Darstellung des Großen Senats für Strafsachen im Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - S. 10 ££). Die hierzu gebotenen Feststellungen hat der neue Tatrichter zu treffen. Im Rahmen der Aufklärungsrüge trägt der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er habe ausweislich der Aufzeichnung seines Anrufes bei der Polizei (schon gewußt und) gesagt, er habe "versucht", seine Ehefrau zu erwürgen (Bd. I Bl. 5). Nach den Bekundungen der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugin RB im Ermittlungsverfahren hat diese nach dem Anruf des Angeklagten beim Arbeitgeber ihrerseits zurückgerufen. "Dann war die Sigrid (die Geschädigte) sofort dran." Die Frage, ob sie (die Zeugin Reinke) vorbeikommen solle, bejahte die Geschädigte (Bd. I Bl. 14). Damit und den Angaben weiterer Zeugen sowie des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, wegen der Einzelheiten verweist der
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Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift, ist der im Urteil angenommene Zeitpunkt des
Erwachens der Geschädigten aus der Ohnmacht unvereinbar.
Der Senat hat Anlaß darauf hinzuweisen, daß das Gericht nach S 244 Abs. 2 StPO "zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (hat), die für die Entscheidung
von Bedeutung sind".
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