Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 14.07.1993 – 3 StR 150/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 _ StR 150/93
vom
14. Juli 1993 in der Strafsache
gegen
Jan S EB zus Au SE dort geboren am ® @B 1965,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 28. August 1992, soweit es den Angeklagten Sg betrifft,
a) im Schuldspruch im Komplex B I der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte Sachs wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Komplex B I und über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer" (richtig: gefährlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und mit vorsätzlichem Vollrausch (Komplex B I) sowie wegen Diebstahls, "schwerer" (richtig: gefährlicher) Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nötigung (Komplex B III) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten SQ eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig auf den Komplex B I der Urteilsgründe und auf den Ausspruch über die Gesanmtstrafe beschränkt. Sie rügt mit der Sachbeschwerde, daß im Komplex B I Tateinheit angenommen und daß die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen zum Komplex B I hat der Angeklagte S@B gemeinsam mit dem Mitangeklagten BEEEEEEEB vom Vormittag des Tattages an Alkohol zu sich genommen und in zunächst nur angetrunkenem Zustand in der Wohnung des Zeugen BB zwischen 13 und 14 Uhr die dort anwesenden Zeugen TED und EB seschlagen und schließlich die Zeugen BB und TEE sezwungen, die Zeugin EB in diese Wohnung zu sperren und selbst in einen Pkw einzusteigen. Anschließend haben die Angeklagten die Zeugen über einen Zeitraum von etwa drei Stunden in ihrer Gewalt gehalten und sie hierbei - nach weiterem Alkoholgenuß volltrunken - erheblich körperlich mißhandelt und zu sexuellen Handlungen genötigt.
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Das Bezirksgericht hat die Annahme von Tateinheit damit begründet, daß alle während des "sich Berauschens" begangenen Straftaten mit dem Vergehen des Vollrausches zu einer Tat verklammert werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin mit Recht beanstandet. Tateinheit liegt nur vor, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzende Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (st.Rspr., vgl. BGHSt 22, 206, 208; 33, 163, 165). Die Ausführungshandlungen des Tatbestandes des Vollrauschs, nämlich das zum Schuldausschluß führende Trinken von Alkohol einerseits und der Straftaten der Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung andererseits decken sich nicht. Der bloße enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trinken und den anderen Tathandlungen genügt hierfür nicht, denn gleichzeitiges Handeln allein vermag Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 18, 29,
32 £.).
Im übrigen hat das Bezirksgericht bei den Schlägen zum Nachteil der Zeugin Ebert lediglich eine Körperverletzung nach S 223 Abs. 1 StGB angenommen, obgleich nach den Feststellungen beide Angeklagten im Rahmen eines auch sonst gemeinsamen Vorgehens auf sie einschlugen, um sie an einem Eingreifen zu hindern (UA S. 10). Dies erfüllt den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung nach S 223 a Abs. 1 StGB.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend S 354 Abs. 1 StPO geändert. Eines rechtlichen Hinweises nach S 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da bereits die Anklage die zutreffende rechtliche Würdigung enthalten hatte.
Dies erfordert die Aufhebung der für den Komplex B I verhängten Einzelstrafe und der auch fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe (S 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch für die zwischen 13 und 14 Uhr des Tattags im Komplex B I begangenen Straftaten die Anwendung des S 21 StGB nach dem Zweifelssatz in Betracht kommt, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß sie nach dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der Angeklagte die Schwelle zur alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit überschritten hat.
Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte nämlich eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 %0 um 13 Uhr und von 3,01 %o um 14 Uhr, so daß naheliegt, daß bereits geraume
Zeit vor 14 Uhr die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren.
Ruß zschockelt Blauth Miebach Winkler