Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.07.1993 – 2 StR 317/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _StR_317/93
vom oral
14. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Kenan P EEE aus Erlenbach, dort geboren am 12. Februar 1969,
wegen versuchten schweren Raubes
%
‚#6
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1993 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 15. Dezember 1992, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. Dezember 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 1993 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Gründe, die es gemäß § 44 StPO rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu bewilligen, sind nicht ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. Zum Teil ist der Sachvortrag - wenn nicht gar bewußt unrichtig - jedenfalls lückenhaft. So beruft sich der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, auf Sprachschwierigkeiten, ohne auch nur mit
einem Wort darauf einzugehen, daß er in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde, hier aufgewachsen ist und - erkennbar ohne sprachliche Schwierigkeiten - den Hauptschulabschluß erlangt und sodann noch ein Jahr die Berufsschule besucht hat (vgl. UA S. 4). Den Strafakten kann dazu ergänzend entnommen werden, daß der Angeklagte im Vorverfahren vom Ermittlungrichter ohne Zuziehung eines Dolmetschers sehr eingehend vernommen worden war. Er hatte sich bei jener Vernehmung dennoch zu keinem Zeitpunkt auf nicht ausreichende Sprachkenntnisse berufen (Bl. 40-41 Rcks. d.A).
Ungeachtet dieser evidenten Lücke im Vortrag könnte aber auch auf der Grundlage des Vorbringens selbst Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Angeklagte räumt selbst ein, sowohl im Anschluß an die Urteilsbegründung als auch später bei einer Unterredung mit seinem damaligen Verteidiger über die Einlegung eines Rechtsmittels belehrt
worden zu sein. Er will jedoch den Sinn der Belehrung nicht.
verstanden und die Bedeutung der Rechtsmitteleinlegung nicht erkannt haben (so der an Eides statt versicherte Vortrag). Wenn das, obwohl - wie dargelegt - die Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, tatsächlich richtig sein sollte, dann läge unter den angeführten Umständen ein eigenes Verschulden jedenfalls darin, daß der Angeklagte nicht sofort unter Hinweis auf die Verständigüungsschwierigkeiten nachgefragt hat. Die Versäumung der Frist wäre daher auch dann von ihm selbst (mit) zu vertreten.
AT
Da der Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben kann, ist gemäß S 349 Abs. 1 StPO zugleich auch das (ver-
spätet eingelegte) Rechtsmittel als unzulässig Zu verwerfen."
Jähnke Maier Theune Detter Streck