Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.07.1993 – 1 StR 351/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A27

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Lou AQre

vom

13. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

wilfried r En us CORE. seboren am EEE 1945 in TÜRE,

ı wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

hier: Revision der Nebenklägerin Christine |

A2I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1993 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 12. Mai 1993 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Nebenklägerin mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Das Vorbringen ist als allein zulässiger Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Revision zutreffend als verspätet behandelt hat. Mit Urteilsverkündung begann die Frist von einer Woche zur Einlegung der Revision. Da die Nebenklägerin während eines Teils der Hauptverhandlung anwesend war, kommt es nicht darauf an, ob sie (oder ihr Vertreter) bei Verkündung des Urteils zugegen gewesen ist (S 401 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Darüber hinaus wäre bei rechtzeitiger Einlegung der Re-

vision das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten unzulässig gewesen (BGHSt 37, 136).

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl