Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.07.1993 – 1 StR 44/93

1. Strafsenat

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PRO

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 44/93

Ye von

1. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

soset s CE . seooren ar ME 1912 in En Sc (1) .

wegen Mordes

AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen die besondere Schwere der Schuld i.S.v.

§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 57 b StGB bejaht hat, liegt hierin keine Entscheidung dieser Frage im Sinne des Beschlusses BVerfGE 86, 288. Das angefochtene Urteil ist vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 3. Juni 1992) ergangen, so daß für die spätere Frage etwaiger Aussetzung der Strafvollstreckung die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangsregelung gilt (vgl. BGH NStZ 1993, 134).

ALO

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl