Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 30.06.1993 – 2 StR 182/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MO
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 182/93
vom 30. Juni 1993
in der Strafsache gegen
Andreas PO „A, seboren am MR. ME 1966 in BB schiEEB, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes
AO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin WB aus GEEEEEEEED EEEEED
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizassistentin aD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
to
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
II.
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juli 1992, soweit es den Angeklagten Plefka betrifft,
a) mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit er wegen Raubes z. N. Frau Pin (5. April 1991) verurteilt wurde,
b) bezüglich der übrigen Taten im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte
wegen Raubes in sieben Fällen, wegen ver-Suchten Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in acht Fällen
verurteilt wird,
c) im Strafausspruch, ausgenommen die Einzel-Strafen für den Diebstahl z. N. Frau Sm (12. suli 1991) und für den Raub 2. N. Frau Sc (21. Mai 1992), mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Raubes in zwei Fällen, fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen sowie Raubes und Diebstahls" zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat - auf Prüfung gemäß § 301 StPO teilweise auch zugunsten des Angeklagten - in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO.
I.1.a) Nach den Urteilsfeststellungen waren der Angeklagte und die Mitangeklagte drogensüchtig, hatten aber nicht das für den Rauschgifterwerb nötige Geld. Um sich dieses zu beschaffen, entschlossen sie sich unter anderem, in Banken oder Sparkassen in WEB jeweils nach einer älteren Dame Ausschau zu halten, die gerade Geld abholte, sie zu verfolgen und ihr, wenn möglich ohne Gewaltanwendung, die Handtasche wegzunehmen. Auf diese Weise hat der Angeklagte Handtaschen in neun Fällen unter Anwendung von Gewalt und in sechs Fällen ohne Gewaltanwendung weggenommen, in einem Fall ist dies trotz Gewaltanwendung (durch die mit ihm zusammenwirkende Mittäterin) nicht gelungen.
Die Strafkammer hat vier in der Zeit vom 5. bis 30. April 1991 und fünf in der Zeit vom 7. Juni bis 18. Jui 1991 mit Gewaltanwendung begangene Taten als zwei fortgesetzte Handlungen des Raubes sowie fünf im erstgenannten Zeitraum ohne Gewaltanwendung begangene Taten als einen fortgesetzten Diebstahl beurteilt. Das beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht.
b) Hinsichtlich der Raubtaten ist diese Beurteilung schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtgüter verschiedener Personen nicht anwendbar (st. Rspr., z. B. BGHSt 26, 24, 26) und Raub eine Straftat auch gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Entschlie-Bungsfreiheit ist.
Aber auch soweit die Strafkammer die Handtaschendiebstähle 2. N. Wim. Tem. CD. ScHiB und Bu in der Zeit vom 8. bis 30. April 1991 als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat (UA S. 19 - die Zuordnung der Tat vom 30. April 1991 z. N. Bu@B in den Strafzumessungsgründen UA Bl. 22, 23 zu den Raubdelikten beruht auf Versehen), fehlt es hierfür an maßgeblichen objektiven und sub-Jektiven Voraussetzungen. Schon der jeweilige Ort, das Geldinstitut, an dem mit der Tatvorbereitung begonnen wurde, war nicht für mehrere Taten im voraus geplant, sondern erst Tage nach Beendigung einer Tat für die nächste festgelegt worden. Der Tatort war ausschließlich fremdbestimmt und dem Angeklagten bis kurz vor Tatausführung unbekannt, Der zeitliche Abstand bis zur nächsten Tat hing teilweise
davon ab, ob die eine Tat gelang, wie hoch die Beute war
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und wie lange der davon beschaffte Rauschgiftvorrat reichte (siehe z. B. UA S. 10, 11). Hinzu kommt, daß die Art der Tatausführung in einem entscheidenden Punkt - mit oder ohne Gewaltanwendung - für keinen Fall im voraus geplant werden konnte, sondern sich erst aus dem jeweiligen Verhalten des Tatopfers ergab. Die Gemeinsamkeiten, daß in allen Fällen Befriedigung der Drogensucht Tatmotiv, ältere Frauen Tatopfer und deren in den Handtaschen befindliches Bargeld Tatobjekt sein sollten und waren, begründen für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGHR StGB vor
5 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).
c) Die Feststellungen ergeben somit, daß es sich bei allen auf die Wegnahme von Handtaschen gerichteten Delikten um rechtlich selbständige Taten handelt. Sie sind - mit Ausnahme des Falles z. N. Frau Pi (5. April 1991),
s. unten II. - auch ausreichende Grundlage für eine Schuldspruchänderung durch den Senat.
Die gemäß S 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten ergibt allerdings, daß es sich bei der Tat z. N. Frau Sp@B (10. Juni 1991) nur um einen versuchten (statt vollendeten) Raub handelt. Denn Geld, das der Angeklagte erstrebte, befand sich nicht in der Handtasche. Daß er an der Handtasche selbst oder deren sonstigem Inhalt interessiert gewesen wäre, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht und würde sich nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht feststellen lassen.
2. Einen weiteren fortgesetzten Diebstahl hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte aus einem WEEB-Markt "um den 10.04.1991 herum ... bei verschiedenen Gelegenheiten insgesamt 25 CD's mit einem Warenwert von über 700 DM" entwendete, diese später verkaufte und "sodann
am 16.04.1991 (zusammen mit der Mitangeklagten) weitere CD's mit einem Warenwert von 732,70 DM" entwendete.
Da insoweit Feststellungen zu einem sich von dem "um den 16.04.1991 herum" begangenen fortgesetzten Diebstahl auf die "am 16.04.1991" begangene Entwendung erstreckenden Gesamtvorsatz fehlen und nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht nachgeholt werden könnten, stellen sich diese Handlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte und eine weitere rechtlich selbständige Tat dar.
3. Somit sind die Taten, soweit die Feststellungen eine abschließende Beurteilung durch den Senat zulassen, als Raub in sieben Fällen (z. N. DEE, vi, weil, Gus-WEB, WE Dei, SCHEEEB) ,, versuchter Raub in zwei Fällen (NE, SPD) sowie Diebstahl in acht Fällen (z. N. vi. TEE, CUBE, ScHiim, zum, SCHE, zweimal WEE-WMarkt) zu beurteilen. An der Schuldspruchänderung ist der Senat nicht durch S 265 StPO gehindert. Alle genannten Taten waren in Anklage und Eröffnungsbeschluß als rechtlich selbständig beurteilt; auch im Fall z. N. Frau Sp@B hätte sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
II. Darüber hinaus führt die Prüfung gemäß § 301 StPpo zur Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes z. N. Frau Pi®@- @B. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte "von hinten an sie heran und riß ihr die Handtasche, die er mit beiden Händen gegriffen hatte, von ihrem linken Handgelenk herunter. Die Zeugin versuchte noch, die Tasche mit ihrer Krücke festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Die Krükke fiel zu Boden...".
Mit diesen Ausführungen ist die Gewaltanwendung nicht dargetan. Aus der Formulierung im ersten Satz ergibt sie sich nicht, zumal das Landgericht diese auch in einigen als Diebstahl beurteilten Fällen verwendet hat. Den weiteren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß Frau Pi@WWB mit ihrer Krücke die Tasche auch nur erreicht hatte oder jedenfalls schon so hatte festhalten können, daß dem Angeklagten nunmehr die Wegnahme nur durch Gewaltanwendung möglich war. Damit war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben.
III. Soweit die Strafkammer Taten rechtsfehlerfrei festgestellt und als rechtlich selbständig beurteilt hat (Diebstahl z. N. Frau SB am 12. Juli 1991 und Raub z. N. Frau SCH am 21. Mai 1992) hat die Staatsanwaltschaft auch die Einzelstrafaussprüche nicht angefochten. Hinsichtlich der CD-Diebstähle aus dem T#&-Markt ist eine Straffestsetzung versehentlich unterblieben, in der neuen Hauptverhandlung sind hierfür zwei Einzelstrafen zu verhängen.
IV. Das neu entscheidende Tatgericht wird zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß S 64 StGB vorliegen.
Jähnke Maier RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Jähnke Detter RiBGH Dr.Bode ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben Jähnke