Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 29.06.1993 – 1 StR 352/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AC
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Mario Theodor Hans F EEE aus 1 E- 5. geboren am EEE 1969 in SU.
wegen schweren Raubes
AIC
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Gründe "entsprechend seiner vorgefaßten Absicht' dabei war, sich in die Tankstelle zu begeben, um dort das in der Kasse befindliche Geld unter Vorhalt
seiner Waffe wegzunehmen, als er von dem Polizeibeamten Steinhauser 2 1/2 m vor dem Eingang des Kassenhauses mit übergestreifter Maske und gezogenem Revolver gestellt wurde (UA S. 14, 16/17). Damit hatte der Angeklagte die Schwelle zum "jetzt geht es los' bereits überschritten und unmittelbar dazu angesetzt, den Raubüberfall durchzuführen. Das rechtfertigt den Schuldspruch wegen Versuchs.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nicht dargelegt hat, warum sie davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach S 64 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 28, 327, 328).
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Er war so betäubungsmittelabhängig, daß seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 10, 15, 17-19), und er hat die jetzt abgeurteilten Straftaten aus Angst vor Ent-
At
zugserscheinungen begangen (UA S. 15). Seine Straftaten gehen also auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurück. Deshalb hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann oder ob eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein aussichtslos ist.
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH, NStZ 1992, 33 und 432). Über diese Frage muß deshalb neu entschieden werden.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Es ist möglich, daß die Strafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich seine Unterbringung angeordnet worden wäre, Das ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch muß deshalb insgesamt aufgehoben werden."
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend: Bei einer (etwaigen) Unterbringung gemäß S 64 StGB wird auch die Möglichkeit der Anordnung eines (teilweisen) Vorwegvollzugs der Strafe eröffnet, § 67 Abs. 2 StGB. Dann kann sich die Unterbringung im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 10 m.w.Nachw.) und deshalb Rückwirkungen auf
die Bemessung der Höhe der Strafe haben (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - 2 StR 118/91 und 28. April 1992 - 1 StR 181/92; vgl. auch BGH b. Theune StV 1985, 162, 163; Hanack in LK 11. Aufl. vor $S 61 ff. Rdn. 16 m.w.Nachw.). Das ist auch hier nicht ausgeschlossen.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl