Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.06.1993 – 3 StR 90/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Ulrich Arnold Hop „aus CE EEE, Seboren am GG |: Dem.
wegen Strafvereitelung u.a.
Q
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1993 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Strafantrag ist im Falle der Verurteilung wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nicht wirksam zurückgenommen worden. Auf Grund der glaubhaften Angaben des Strafantragsberechtigten Kadir BB steht fest, daß er die Rücknahme des Strafantrags ausdrücklich von der "Bedingung" abhängig machte, daß der Angeklagte sich, wie dieser ihm - der Wahrheit zuwider - versicherte, nicht der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig gemacht hatte. Eine solche Einschränkung hat die Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung zur Folge. Als Prozeßhandlung, von der die Zulässigkeit der Strafverfolgung abhängt, muß die Rücknahme eines Strafantrags aus Gründen der Rechtssicherheit klar und eindeutig sein.
Von Bedingungen und einschränkenden Voraussetzungen darf sie grundsätzlich nicht abhängig gemacht werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. 8 77d Rdn. 6; Lackner StGB 20. Aufl. S 77d
Ran. 5). Der Fall unschädlicher Rechtsbedingung oder eines zulässigen kostenrechtlichen Vorbehalts nach § 470 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Da die Rücknahmeerklärung formfrei möglich ist (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. 8 77 d Rdn. 2), ist der vom Strafantragsberechtigten erklärte Vorbehalt unabhängig von einer schriftlichen Fixierung beachtlich. Eine wirksame Rücknahmeerklärung, die der Angeklagte als "Bote" hätte weiterleiten können, lag demnach nicht vor. Darauf, ob eine Rücknahmeerklärung (abweichend von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit von Prozeßhandlungen, welche die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens bestimmen) nicht nur bei unrichtiger Belehrung durch Gericht oder Strafverfolgungsbehörde unwirksam sein kann (so KG in JR 1988, 480: Rudolphi in SK StGB 5. Aufl. S 77d Ran. 9), sondern auch im Falle einer Täuschung durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Angeklagter ist, kommt es nicht
an.
N v
Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung einer Strafrichterin zum Beweis dafür, daß andere (im einzelnen bezeichnete) Gründe als in dem von dieser Richterin verkündeten Urteil angegeben zum Freispruch des Zeugen Orhan ABB seführt haben, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die für den Freispruch maßgeblichen Gesichtspunkte wurden durch die verlesenen schriftlichen Gründe des strafrichterlichen Urteils belegt. Ob abweichend davon andere Erwägungen als schriftlich festgehalten für den Freispruch bestimmend waren, ist - ähnlich den durch das Beratungsgeheimnis geschützten Vorgängen richterlicher Überzeugungsbildung (vgl. dazu Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 439 £.
m.w.Nachw.) - der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art entzogen. Die beantragte Beweisaufnahme war unzulässig (S 244
Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht gegebene Begründung zur Ablehnung dieses Beweisamtrages die Verteidigung des hinsichtlich der Strafvereitelungshandlung geständigen Angeklagten nachteilig beeinflußt hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zschockelt Rissing-van Saan
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