Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 24.06.1993 – 4 StR 570/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung für eine natürliche Person ist nicht deshalb eine Urkundenfälschung, weil das Vertretungsverhältnis in Wahrheit nicht besteht.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
StGB 1975 § 267 Abs. 1
Die Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung für eine natürliche Person ist nicht deshalb eine Urkundenfälschung, weil das Vertretungsverhältnis in Wahrheit nicht besteht.
BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - 4 StR 570/92 - LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
24. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
cisbert Emil BEE aus CE. seboren am EEE 19:3 ir TORE.
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshof Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Nehm Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 00] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juni 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte den Eheleuten Lange, mit denen er gut bekannt war, türkische Kreditbriefe. Im Rahmen der Geschäftsabwicklung erklärte er ihnen wahrheitswidrig, daß sie an Rechtsanwalt Gi. ser
die Kreditbriefe besorge, 12.440 DM als Aufwendungsersatz zahlen müßten. Die Eheleute I, die Rechtsanwalt Gibbels kannten und ihn in verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten mit ihrer Vertretung beauftragt hatten, glaubten den Angaben des Angeklagten und übergaben ihm den verlangten Betrag. Auf ihre Bitte stellte ihnen der Angeklagte bei der Übergabe des Geldes eine Quittung aus. Der Quittungsvordruck war versehen mit einem Stempel des Rechtsanwalts ci. Unter dem Stempel unterschrieb der Angeklagte mit seinem Namen, dem er den Vermerk "i.V." voransetzte. Tatsächlich war Rechtsanwalt Ci mit der Beschaffung der Kreditbriefe nicht befaßt. Er hatte den Angeklagten auch nicht ermächtigt, von den Eheleuten Lange Geld in Empfang zu nehmen.
2. Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs, nicht aber die wegen Urkundenfälschung. Bei der von ihm ausgesstellten Quittung handelt es sich nicht um eine unechte Urkunde im Sinne des S 267 Abs. 1 StGB.
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160). Entscheidend ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers. Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (BGHSt 9, 44, 45).
a) Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren
Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden (Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 | Rdn. 131; Samson in SK StGB 5 267 Rdn. 47; Puppe, Jura 1979, 638; Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, 1979, S. 154 ff; Steinmetz, Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung, 1991, S. 65, 79 £; vgl. auch RGSt 5, 259, 261 für den Fall der Zeichnung einer Erklärung "als Vormund"; a.A. Arzt/Weber, Strafrecht Bes. Teil, Lehrheft 4, 2. Aufl., Rdn. 360; Maurach/Schroeder/ Maiwald, Strafrecht Bes. Teil, Teilbd. 2, 7. Aufl. § 65 Rdn. 52). Nur dieser, nicht der Vertretene, kann als Garant der Erklärung angesehen werden. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihm stammt, ist es für die Beurteilung der Echtheit der Urkunde ohne Belang, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht. Ist der Erklärende nicht zur Vertretung befugt, so stellt sich die in dem Vertretungsvermerk enthaltene wahrheitswidrige Behauptung der Vertretungsbefugnis als eine - gemäß S 267 StGB nicht tatbestandsmäßige - schriftliche Lüge dar.
b) Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nadh der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für =zine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11; BGHR StGB S 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH Stv 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880; a.A.: Samson in SK S 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO, Ss. 81 £f). Den entscheidenden Grund für diese Auffassung sieht die Rechtsprechung darin, daß die Person des Erklärenden für den Rechtsverkehr, auf dessen Anschauung es ankommt,
weniger wichtig sei als die nach dem Anschein der Urkunde von ihm vertretene Behörde oder Firma und deswegen in ihrer Bedeutung hinter deren Rechtspersönlichkeit zurücktrete. Nur unter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13; BGHR StGB 5 267 Abs. 1 Identität 1).
Diese für das Handeln im Namen einer Firma oder einer Behörde typische Interessenlage ist bei der offenen Stellvertretung einer natürlichen Person regelmäßig nicht anzutreffen. Bei ihr kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß der Rechtsverkehr an der Person des Vertreters kein oder ein geringeres Interesse hätte als an der des Vertretenen.
c) Nach diesen Grundsätzen geht aus der den Eheleuten Lange erteilten Quittung der Angeklagte als Aussteller hervor. Diese ist daher - ungeachtet seiner fehlenden Vertretungsmacht - nicht unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.
Der Angeklagte hat das Empfangsbekenntnis in offener Stellvertretung für Rechtsanwalt Gi als eine andere natürliche Person ausgestellt. Er war weder Angestellter des Rechtsanwalts Ci noch ist er als solcher aufgetreten. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit
die Auffassung der Rechtsprechung zum Handeln für eine Firma oder eine Behörde auch auf Erklärungen Anwendung findet, die der Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei für den Rechtsanwalt oder die Sozietät abgibt. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, aus den der Rechtsprechung zum Handeln für eine Firma oder eine Behörde zugrunde liegenden Erwägungen ausnahmsweise den vertretenen Rechtsanwalt Gi als scheinbaren Aussteller der Urkunde anzusehen. Nach den Feststellungen bestanden die den Erwerb der türkischen Kreditbriefe betreffenden rechtlichen Beziehungen, in deren Rahmen die quittierte Zahlung erfolgte, zwischen den Eheleuten LIEB und dem Angeklagten, der als ein guter Bekannter deren besonderes Vertrauen genoß. Rechtsanwalt er 3 | stand im Hinblick auf dieses Geschäft in keinen rechtlichen Beziehungen zu den Eheleuten LU. Der Angeklagte brachte mit der Quittung zum Ausdruck, daß er den von den Eheleuten LER gezahlten Betrag für Rechtsanwalt Ci in Empfang nehme und an diesen weiterleiten werde. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Beteiligten tritt für sie und den Rechtsverkehr das Interesse an der Person des Angeklagten als des Erklärenden aber nicht derart in den Hintergrund, daß der angeblich vertretene Rechtsanwalt Gibbels als scheinbarer Aussteller der Urkunde anzusehen wäre.
3. Der Weegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung läßt den Strafausspruch unberührt. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe des Angeklagten zu bemessen ist, unverändert gelassen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht im Hinblick auf den festgestellten Schuldgehalt der Tat, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte als geschehen, wenn es ihn nur wegen Betruges und nicht auch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt
hätte.
4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf