Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.06.1993 – 4 StR 329/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Hermann 2 ÜE us (CE. sort geboren am EEE 1940,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. De-

zember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, Elke BE im Anschluß an ein Gartenfest bei dem Versuch der Vergewaltigung sexuell genötigt und verletzt zu haben. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in zwei Beweisamträgen die Vernehmung der Kriminalbeamtin HEEEEB veantragt. Diese hatte zusammen mit ihrer Kollegin TOD am Tage nach der Tat Frau BEE zu Hause aufgesucht und erneut vernommen. Die Zeugin sollte zur Vernehmungssituation und zu unterschiedlichen An-

gaben der Geschädigten im Ermittlungsverfahren gehört werden, um einen Widerspruch in den Bekundungen der Frau EM zu den Ursachen ihrer Verletzungen aufzudecken. Die Strafkammer lehnte beide Beweisamträge im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich die Zeugin dazu bereits geäußert habe.

II. Mit dieser Begründung durften die Beweisamträge nicht zurückgewiesen werden. Zwar braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - einem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zum Beweisthema zu vernehmen, nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH StV 1991, 2; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.

S 244 Rdn. 26). Tatsächlich war hier aber nicht, wie durch das Schweigen des Protokolls bewiesen wird, die Kriminalbeamtin FREE. sondern inre Kollegin PEN als Zeugin vernommen worden. Die beantragte Vernehmung lief daher nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme hinaus.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung beruht. Möglicherweise hätte die Vernehmung der Kriminalbeamtin, die am Tag nach der Tat mit der Geschädigten ausführlich gesprochen und über den Gesprächsinhalt neben der Niederschrift über die Vernehmung einen längeren Vermerk unter anderem zur Vernehmungssituation und zum Eindruck der Geschädigten gefertigt hatte, Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin geführt hätten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-329-93#rd_7

Da das Rechtsmittel bereits mit dieser Rüge in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die erhobene Sachrüge.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

1. Der neue Tatrichter wird die Einlassung des Angeklagten ausführlicher darzustellen und insbesondere zu klären haben, ob er noch Erinnerungen an die Einzelheiten des von ihm eingeräumten Streits mit Frau Bäsel hat. Näherer Darlegung bedarf auch der (natürliche) Vergewaltigungs- bzw. Nötigungsvorsatz des Angeklagten.

2. Grundsätzlich kann sich das Gericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Opfer von Sexualdelikten und ihres abweichenden Aussageverhaltens aufgrund eigener Sachkunde zutrauen. Falls die Zeugin jedoch, wie von der Verteidigung behauptet, an Magersucht leidet - dies wird gegebenenfalls durch Vernehmung des Hausarztes aufzuklären sein -, dürfte sich im Hinblick auf die psychosomatischen Ursachen

dieser Krankheit die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens empfehlen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf