Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.06.1993 – 5 StR 260/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 260/93 - OR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juni 1993 in der Strafsache gegen
1. Alex Im EEE aus Lade, geboren am &R. EEE 1943 in Home.
2. Jürgen L i > aus Do. geboren am 9. WE 1943 in Haus,
3. Klaus Vo „aus Schu, geboren am&. EEE 1941 in Atmm/ wc EEE ,
wegen Betruges u.a.
AOL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1993 beschlossen:
I.
1. Die Revisionen der Angeklagten Im@iiB und Lig gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II.
1. Auf die Revision des Angeklagten VB wird das ‚Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 1992, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten ImB und Ligp- «EEB wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten VER wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen unter Einbeziehung einer bereits früher verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
1. Die Revisionen der Angeklagten Imes und Ligue sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Die Revison des Angeklagten VW ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Sie hat aber zum Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Feststellungen in dem durch den Zweifelsgrundsatz bestimmten Verständnis nicht Rechnung. getragen. Diese Feststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt ausführt, "daß der Beschwerdeführer - wie die Revision zutreffend nachweist - bei den dem Finanzierungsgeschäft F2 vorausgegangenen Geschäften unwiderleglich noch gutgläubig und damit aufgrund von Täuschungen der Mitangeklagten schon erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen war, deren Erfüllung nach Erkenntnis der Zusammenhänge aufs höchste gefährdet erschien. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß diese Sachlage neben der Gewinnerwartung jedenfalls auch tatauslösend war, der Beschwerdeführer also noch mehr als die Mitangeklagten
AOL
nicht nur bei dem Finanzierungsgeschäft F2, sondern auch bei den folgenden einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt war, die er überdies selbst nicht initiiert hatte. Daß dies nicht bedacht worden ist, stellt sich als sachlich-rechtlicher Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt führen muß."
Laufhütte Schäfer Häger Basdorf Nack