Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.06.1993 – 4 StR 306/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen

Peter Klemens nr EEE zus LEE. seboren ar EB 1955 in ON (PR, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. November 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung in die Urteilsformel aufzunehmen; der Bezeichnung der Teilnahmeform bedarf es im Schuldspruch dagegen nicht (BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 24 £).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf