Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.06.1993 – 2 StR 251/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Andreas C EEE aus 1. Cu, geboren am @. &-

GEB 1967 in Fra (EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

OR

02

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Beschwerdeführers und der Nebenkläger am 16. Juni 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1992 und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden als unbegründet verworfen,

Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, an den Nebenkläger WERE ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM sowie eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen, entfällt Jedoch der Zusatz, der Angeklagte sei verpflichtet, dem Nebenkläger auch "alle weiteren immateriellen Schäden aus der Straftat vom 22. Juli 1991 zu ersetzen",

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: l. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs, 2 StPo).

stellung aufrechterhalten werden. Offen bleiben kann, ob im Adhäsionsverfahren neben der Verurteilung zur Leistung von Ersatz materieller oder immaterieller Schäden auch ein auf etwaige immaterielle Zukunftsschäden gerichteter Feststellungsanspruch geltend gemacht werden bzw. inwieweit ein

antrag gestellt. Er hat lediglich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (auf Zahlung eines angemessenen Geldbetrages und einer Rente) gebeten, ihm vorzubehaälten, "weiteren immateriellen Schaden, der

noch in Zukunft entstehen wird, gegenüber dem Beklagten geltend zu machen",

Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGHR StPO 8 404 Abs. 1 Antragstellung 2).

3. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, denn diese entspricht dem Gesetz (SS 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO).

Jähnke Maier Detter Bode Streck

A0E