Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 15.06.1993 – 4 StR 287/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

{ j

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Jakob C ME zus EEE. seboren am CE 1950 in TUMEED / VER.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15.

Juni 1993 gemäß SS 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPo

beschlossen:

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a

Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Traunstein vom

28. Dezember 1992 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 5 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und der Gesamtstrafe zur Folge. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Die auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß S 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 5 154a Rdn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über

67

die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien