Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.06.1993 – 1 StR 4/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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vom
15. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Roland Erich s ED aus PÜEEEEE. Seboren cm MER 1550 in <A.
wegen Untreue
A104
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1993 gemäß § 33 a StPO beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 2. Februar 1993, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom
9, September 1992 als unbegründet verworfen wurde, wird bestätigt.
Gründe§
Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangene weitere Revisionsbegründung vom 21. Dezember 1992 hatte dem Senat bei seiner Revisionsentscheidung nicht vorgelegen. Die erneute Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des genannten Schriftsatzes hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Bei der Entscheidung vom 2. Februar 1993 hat es daher sein Be-
wenden.
Gribbohm Ulsamer Granderath
Brüning Wahl