Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Entscheidung vom 15.06.1993 – 1 StR 279/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 273 93 Auf

vom

15. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

1. Thomas L HH aus AU senoren an EEE 1965 in DEEEEB

2. Stefan S m zus CE seboren am GE 1967 ir A

wegen Raubes u.a.

#08

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEN aus "gun

für den Angeklagten Sg als Verteidiger,

Justizangestellte N

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

A0Z

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. November 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten IM wesen Anstiftung zum schweren Raub, Beihilfe zum schweren Raub und Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten SCHEN nat es wegen schweren Raubs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß 26 Monate Freiheitsstrafe vorwegzuvollziehen sind.

Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision, die der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf den Strafausspruch beschränkt hat, ist unbegründet.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des -umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die nach

seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist er nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Allein daraus, daß ein solcher Umstand nicht ausdrücklich angesprochen ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24). Von der Strafkammer nicht erörterte Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von so zentraler Bedeutung wären, daß ihre ausdrückliche Erörterung unerläßlich gewesen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen hinsichtlich keines der beiden Angeklagten.

Im übrigen liegt ein revisibler Rechtsfehler bei der Strafzumessung nur vor, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte. Die Revision zählt eine Reihe von Umständen auf, die möglicherweise hätten Anlaß geben können, höhere Strafen zu verhängen. Es handelt sich dabei jedoch um

03Permalink zu Rn. 03recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/1-str-279-93#rd_7

dieselben Gesichtspunkte, welche die Strafkammer als für ihre Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft versucht lediglich, diese Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter zu setzen. Damit kann sie jedoch, wie dargelegt, im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Insgesamt hat die Strafkammer auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von den Tätern und ihren Taten vertretbare Entscheidungen getroffen. Ein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl. BGHSt 17, 35, 36/37) liegt nicht vor.

Da auch die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Wahl