Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Entscheidung vom 09.06.1993 – 3 StR 139/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

vom

9. Juni 1993 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Horst AB. cseboren an u in Bad sc

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 9. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof

zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth,

Winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww in der Verhandlung,

Bundesanwalt EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor Eu

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1992 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (S 63 StGB). Es hat angenommen, daß der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit am 12. Oktober 1991 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen VE und am 31. Oktober 1991 einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen K@WEMB begangen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Er greift die Beweiswürdigung an und meint, gemäß 5 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom beendeten Versuch des Totschlags an dem Zeugen KWWEB zurückgetreten zu sein. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Die Feststellungen tragen auch die Annahme, daß der Beschuldigte nicht entsprechend S 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Das Landgericht hat hierzu u.a. festgestellt:

N

Der Beschuldigte schlug auf den Zeugen KW. der sich in einem Kellerniedergang zwischen Pappe und Wolldecken zum Schlafen niedergelegt hatte, mit Fäusten ein und trat ihn mit dem Fuß ins Gesicht. Dann wickelte er dem noch auf dem Rücken liegenden Zeugen dessen Steppdecke über den Kopf und zündete sie an. Als der Zeuge in Atemnot geriet, zündete der Beschuldigte noch eine andere Wolldecke an und zog sie dem Zeugen über den Kopf. Er wollte ihn töten. Nachdem der Zeuge FO as Tatopfer gegen den Widerstand des Beschuldigten aus dem Kellerniedergang herausgezogen hatte, stieß es der Beschuldigte wieder die Treppe hinunter in die Flamnen. Dann verschwand er in Richtung Bahnhof. Dort sagte er einem Beamten ohne weitere Erläuterung, er habe ihn angezündet. KB wurde gerettet, weil ihm der Zeuge RB ein zweites Mal zu Hilfe gekommen war. KEEEEW erlitt eine 5 cm lange Verbrennung Zweiten Grades am linken Sprunggelenk und eine Rißwunde am linken Augenoberlid; sein Kopf wurde angesengt, Hose und Mantel verbrannten teilweise.

Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer von einem beendeten Versuch ausgehen (UA S. 14; vgl. hierzu BGHSt 31, 170; 35, 90; 36, 224). Sie hat ihre Auffassung zwar nicht näher begründet. Wie aber aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen folgt, sah sie als erwiesen an, daß der Beschuldigte das aus seiner Sicht Erforderliche getan hatte, um seine Wut an dem Tatopfer durch dessen Tötung abzureagieren, und daß er dessen Tod nach dem Zurückstoßen in die Flammen für möglich hielt. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß der Beschuldigte mit Sicherheit davon ausging, der erheblich angetrunkene Zeuge Ren werde das Tatopfer ein zweites Mal aus dem Feuer retten wol-

LG

len und können. Dagegen spricht auch, daß der Beschuldigte dem Beamten in der Bahnhofshalle keinerlei Angaben zum Tatort und zur Situation des Tatopfers gemacht hat. Ohne Rechtsfehler konnte die Strafkammer daher annehmen, daß die Erklärung des Beschuldigten, er habe ihn angezündet, nicht als ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung des Todes des Zeugen KGB zu werten sei und daher ein Rücktritt nach

S 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht komme (UA S. 11).

Auch die Voraussetzungen des § 63 StGB sind in noch ausreichender Weise dargetan. Das Landgericht hält es mit dem psychiatrischen Sachverständigen für erwiesen, daß die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei beiden Taten aufgehoben gewesen sei. Es stützt diese Annahme (UA S. 12) auf das Zusammentreffen von extremer intellektueller Behinderung von dem Ausmaß der Imbezillität, einer - wahrscheinlich durch jahrelangen Alkoholmißbrauch bedingten - Hirnschädigung und die Alkoholisierung zur Tatzeit (Blutalkoholgehalt Jeweils etwa 2,2 %0 eine Stunde nach der Tatzeit). Es sieht den Beschuldigten aufgrund seines psychischen Zustandes auch künftig als für die Allgemeinheit gefährlich an. Er könne seinen Alkoholkonsum allein nicht kontrollieren und dazu wegen seiner Minderbegabung auch nicht in einer Entziehungsanstalt angehalten werden (UA S. 15). Wie aus dieser Begründung entnommen werden muß, sieht das Landgericht die Gefährlichkeit des bisher nicht bestraften Beschuldigten in einem fortschreitenden Verfall seiner Persönlichkeit, die ihren tragenden Grund nicht in vorübergehenden Rauschzuständen hat, sondern in einem durch Imbezillität und Hirnschädigüng verursachten geistigen Defektzustand; 5 63 StGB ist daher

anwendbar (vgl. BGHSt 34, 313, 314 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 7 und 12; ferner auch: Hanack in LK, 11. Aufl. S 63

Rdn. 73).

Ruß zschockelt Kutzer Blauth winkler