Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.06.1993 – 2 StR 242/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9, Juni 1893
in der Strafsache
gegen
Hans-Peter D EEE zus KEEE. dort geboren am ww. WEB 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
I5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 9. Juni 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklägten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1992 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die im übrigen im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Der Beschwerdeführer hat ordnungsgemäß gerügt, daß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbringung gemäß s 64 StGB weder in der Anklageschrift enthalten, noch vom Gericht im Eröffnungsbesehluf oder in der Hauptverhandlung gegeben wurde (S 265 StPO). Der dem Senat durch die Verfahrensrüge zugängliche Akteninhalt ergibt, daß in der Anklageschrift zwar Ausführungen über die in den Diebstählen zugrundeliegende Drogensucht enthalten waren, in der schriftlichen Ladung der psychiatrischen Sachverständigen aber nur
IE
die Problematik des S 21 StGB angesprochen wurde und der Staatsanwalt selbst im Schlußantrag die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten nicht erwähnt hat.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Erörterungen zu § 64 StGB Ausführungen der Sachverständigen zu Absatz 2 der Vorschrift wiedergegeben, wonach sie "die Aussichten auf einen Erfolg der Entziehungskur zwar nicht besonders gut „... aber ... keinesfalls von vornherein ... aussichtslos (erachte), zumal der Angeklagte bisher noch keine Therapie durchgeführt" habe.
Unter diesen Umständen kann der Senat, obschon das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des S 64 Abs. 1 SteB nachvollziehbar dargelegt hat, nicht mit letzter Ssicherheit ausschließen, daß dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Unterbringung nicht klar genug vor Augen geführt wurde und sie sich anderenfalls mit Erfolg - etwa unter Hinweis auf eine freiwillige Therapie oder, im Gegenteil, wegen Aussichtslosigkeit - gegen die Unterbringungsanordnung hätten verteidigen können.
Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter