Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 08.06.1993 – 5 StR 53/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 53/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen
Michael Heinz Schw um aus NEmp (wc EEE) . dort geboren m@. NEED 1954.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ZA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten SchvaEEEB vom 7. Juni 1993, den Senatsbeschluß vom 30. März 1993 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Mit seinem Beschluß vom 30. März 1993 hat der Senat die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für eine Aufhebung dieses Beschlusses gibt es keine Grundlage.
Der Senat teilt noch mit, daß die Besetzung des Senats, in der er seine Entscheidung getroffen hat, den "Grundsätze(n) der Mitwirkung der Mitglieder des 5. (Berli-
ner) Strafsenats (S 21 g Abs. 2 GVG)" entsprochen hat (Ziffer III Nr. 1 Buchst. c, aa, Nr. 2 Satz 2).
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