Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.06.1993 – 5 StR 280/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen

Sascha He ED aus rin.

dort geboren am EB. EB 1973,

wegen Mordes

75

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 5. Februar 1993 (in der Urteilsurkunde als Urteil vom 3. Febru-

ar 1993 bezeichnet) nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Jugendstrafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung auf die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Tatrichter hat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach S 20 StGB begangen hat. Nach den Feststellungen (UA S. 5 £f.) trank der Angeklagte am Tattag von 11.00 Uhr bis zur Tatzeit, die nicht ausdrücklich festgestellt ist, jedenfalls nach 21.00 Uhr liegt und etwa bei 22.00 Uhr liegen dürfte, 8,6 Liter Bier und zwei Doppelgläser eines 28%igen Likörs. Das Urteil teilt mit, daß der Sachverständige bei Zugrundelegung

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eines stündlichen Alkoholabbaus von 0,1 o/oo für die Tatzeit einen maximalen Blutalkoholwert von 4,88 o/oo errechnet und ausgeführt hat, daß bei diesem Wert höchstwahrscheinlich der Tod des Angeklagten eingetreten wäre (UA S. 8 £f.). Hierzu ist zunächst folgendes zu bemerken: Der Tatrichter teilt die Grundlagen seiner Alkoholberechnung nicht - wie geboten (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 20; vgl. auch Salger

DRiZ 1989, 174) - vollständig mit. Bei Anwendung der Widmarkschen Formel unter Zugrundelegung eines mittleren Reduktionsfaktors von 0,7 und eines Körpergewichtes _ von 80 kg würde sich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholgenusses des Angeklagten und des vom Tatrichter zugrundegelegten stündlichen Alkoholabbaus von 0,1 o/oo für die Tatzeit ein Blutalkoholwert in der Größenoränung von 7 0/oo ergeben (vgl. Grüner/Rentschler Manual zur Blutalkohol-Berechnung 1976 Tabel-

le C II und S. 70 - 72). Allerdings war angesichts dieser Werte davon auszugehen, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten, die das Bezirksgericht zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, nicht zutreffen können. Indes durfte hieraus nicht, wie (UA S. 9) geschehen, ohne weiteres auf einen erhöhten Resorptionsverlust, einen erhöhten Abbauwert und damit auf einen Blutalkoholgehalt von "etwa 3,17 0/00" zur Tatzeit geschlossen werden. Der Tatrichter bezeichnet die danach zugrundegelegten Berechnungsfaktoren auch nur als "sehr wahrscheinlich" und "realistischer". Bei dieser Sachlage genügte zum Ausschluß der Voraussetzungen des S 20 StGB auch nicht der tatrichterliche Hinweis auf das Leistungsverhalten des Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und auf die Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten des Geschehens.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/5-str-280-93#rd_6

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Tatrichter ist nicht gezwungen, die Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge kritiklos zu übernehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen der Würdigung der Beweise (5 261 StPO) aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen -Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 37, 231, 238). Dabei kann im vorliegenden Fall auch die beim Opfer festge-Stellte Blutalkoholkonzentration (UA S. 7) von Bedeutung sein, da der Angeklagte und das Opfer weitgehend gemeinsam gezecht haben.

Zudem wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, die Tatmotive des Angeklagten und damit das Vorliegen von Mordmerkmalen sorgfältig zu prüfen. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil im Zusammenhang der Feststellungen zur Tat (UA S. 6) kaum. Allerdings bilden die Urteilsgründe eine Einheit. Indes können den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 8) schwerlich ergänzende

FE

Feststellungen zu den Tatmotiven des Angeklagten entnommen werden, da an dieser Stelle der Tatrichter ohne eigene Bewertung lediglich die Einlassung des Angeklagten referiert.

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