Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 08.06.1993 – 5 StR 213/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 213/93 I4
2.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen
Georgi Ra EB | CO„aus Hmmm, geboren am MR. EEE 1952 in SE (Zu) .
Ivan Georgiev PD EEE , geboren am @. EmEEmB 1947 in Sm (Du CE) ,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Rob und Pepe gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1992 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter bei dem Angeklagten Rage - WB die Voraussetzungen des S 56 Abs. 2 StGB verneint hat, lassen keinen vom Revisionsgericht zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen. Sie werden indes nach Rechtskraft des Urteils einer sofortigen Aussetzung des Strafrestes in Anwendung des § 57 StGB ersichtlich nicht entgegenstehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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