Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 04.06.1993 – 2 StR 235/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. Juni 1993
in der Ztrafsache
gegen
Dragoljub JE | O. in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am @. Em 1964 in Pa-
GER (Sci) ,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1993 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf das Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Der durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO bewirkte Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht ohne Berück-
sichtigung dieses Straftatbestandes eine geringere Strafe verhängt hätte. Denn dem Angeklagten ist straferschwerend angelastet, daß er, abgesehen von dem Verstoß gegen das
Waffengesetz, "zwei weitere Delikte verwirklicht hat" (UA
Ss. 19).
Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke Maier Gollwitzer
Detter Streck