Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.06.1993 – 2 StR 187/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Jlunı 1593

in der Scrafsache

gegen

Mbarek Lo MH zus MB, geboren am @. WM 1963 in SE ER (Ma), ur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes jegen Jlas B2.Labungsmittelgesetz

ZA

N ZA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nichi stand. Die Strafkammer hat die Anwendung der Strafmilderungsmöglichkeit des § 31 BtMG abgelehnt, da der Angeklagte zur Aufdeckung der Tat über seinen Tatbeitrag hinaus nicht wesentlich beigetragen habe. Dabei ist aber unberücksichtigt geblieben, daß die Angaben des Angeklagten, wie die jeweilige Beweiswürdigung belegt (vgl. UA S. 12; Verfahren

2 StR 186/93: UA S. 9, 10), ausschlaggebend waren, um die Einlassung seiner Mittäter Amrabet (vgl. Verfahren

2 StR 186/93) und AU, die ihren Tatbeitrag anders dargestellt hatten, zu widerlegen. Die polizeiliche Überwachung des Rauschgiftgeschäftes und die Vorfälle bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten allein genügten dafür nicht, wie die Beweiswürdigung aufzeigt.

Das Handeln des Angeklagten deckte somit den Tatbeitrag seiner Mittäter in wesentlichen Punkten auf, was die Anwendung von § 31 BtMG rechtfertigen kann (vgl. BGHR BtNMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8 und 19).

Jähnke Maier Gollwitzer Detter Streck