Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 02.06.1993 – 3 StR 485/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 485/92

vom

2. üsuni 1993

in der S_rafsache

gegen

Antcrrio FB zus DEE Teboren am EEE ED in N (Italien),

wegen versuchten Mordes u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

MO

E3

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1993

beschlossen:

Der - erneute - Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt,

Gründe§

Das Revisionsverfahren in dieser Sache hat durch Urteil des Senats vom 24. März 1993 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie durch Senatsbeschluß vom selben Tage über die Revision des Angeklagten seinen Abschluß gefunden. Durch weiteren Beschluß vom 24. März 1993 hat es der Senat abgelehnt, der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, weil sie es trotz gegebenen Hinweises versäumt hatte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung darzutun. Der unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erneuerte Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe bleibt wiederum ohne Erfolg.

Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt - zumal nach Abschluß des Instanzenzuges - nur in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGHR StPO $S 397 a ıI Prozeßkostenhilfe 1, 3 und 4;

Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 397 a Rdn. 10 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der ursprüngliche Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist gerade deshalb abgelehnt worden, weil das Gesuch nicht vollständig und genehmigungsfähig war. Der zur Ablehnung führende Mangel kann nach Abschluß des Revisionsverfahrens nicht mehr geheilt werden.

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