Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 28.05.1993 – 3 StR 209/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 209/93
vom
28. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Klaus KB aus Kup, seboren an EEE in Nu 3 2
wegen räuberischer Erpressung u.a.
H
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
28. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
c) soweit angeordnet worden ist, daß die Strafe vor der Maßregel vollzogen wird.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt - sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zum Nachteil des Zeugen ME hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Zeugen in einer Gaststätte in Streit geraten, weil dieser ihm keine Zigarette abgeben wollte. Dabei versetzte ihm der Angeklagte auf der Toilette einen kräftigen Schlag. Bei der "Rangelei" wurde die Halskette des Angeklagten zerrissen. Nach der Rückkehr zur Theke forderte der Angeklagte von dem Zeugen für die Reparatur 50,-- DM, die er auch erhielt. Der Angeklagte beruft sich auf die Freiwilligkeit der Zahlung. Die Strafkammer, die den Geschädigten nicht zu dem Vorfall vernommen hatte, folgerte aus den Umständen, insbesondere der vorhergehenden Tätlichkeiten auf der Toilette, daß der Zeuge den Geldbetrag nicht freiwillig, sondern nur unter dem Eindruck der fortwirkenden Einschüchterung herausgegeben haben kann. Bereits dieser Schluß begegnet rechtlichen Bedenken. Da der Hergang der "Rangelei" nicht näher festgestellt worden ist, erscheint
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es immerhin vorstellbar, daß deren Umstände beim angetrunkenen Geschädigten (BAK ca. 2,4 %0) die - möglicherweise auch rechtsirrtümliche - Vorstellung erweckt haben können, er sei zum Ersatz verpflichtet. Hierbei wäre auch zu erörtern gewesen, ob der Zeuge an der Theke der Gaststätte noch in gleicher Weise der Gewalteinwirkung durch den Angeklagten ausgesetzt war oder ob er nicht Hilfe von dritten Personen hätte erwarten können. Insbesondere fehlt es jedoch an Feststellungen zu den Vorstellungen des erheblich angetrunkenen Angeklagten bei der Tat. Die Urteilsgründe verhalten sich weder dazu, ob diesem bewußt war, daß er kein Recht auf Schadensersatz hatte, noch ob er erkannt und bewußt ausgenutzt hatte, daß sein Opfer der Forderung nur infolge des Zwangs nachgekommen ist, den er durch die zuvor aus anderem Anlaß verübte Tätlichkeit als fortwirkende, aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung hervorgerufen hat (vgl. BGHR StGB S 249 I Gewalt, fortwirkende 1). Der Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe nach S 67 Abs. 2 StGB hat keinen Bestand. Wenn der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge abweichen will, dann muß er dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB S 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4). Die Strafkammer hat hierzu als konkreten Grund lediglich angeführt, daß mit einer Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit verhindert werden müsse, daß er in einem anschließenden Strafvollzug im Kreis von Mithäftlingen wieder Alkohol trinke und rückfällig werde (UA S. 28, 29). Es ist
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jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gefahr, an Alkohol zu geraten, im Strafvollzug größer als in Freiheit sein soll.
Insbesondere fehlt es jedoch an einer Prüfung, ob nicht schon der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ausreichen könnte. Eine solche Erörterung ist regelmäßig erforderlich (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug 1, 2). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß auch bei einem teilweisen Vorwegvollzug eine Entlassung des Angeklagten nach erfolgreicher Therapie in die Freiheit möglich wäre.
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