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BGH Beschluss vom 26.05.1993 – 5 StR 244/93

5. Strafsenat

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5_StR 244/93 Za

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Jörg Detlef A a aus Schuip. geboren am EB. WB 1957 in LEE ,

wegen Vergewaltigung u.a.

%

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. November 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er - trotz mißverständlicher Formulierungen - das Urteil im ganzen angreift, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 21. April 1993 unbegründet im Sinne des S 349

Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die wegen der Vergewaltigung verhängte Einzelstrafe richtet. Insoweit schließt der Senat aus, daß die Wendung im angefochtenen Urteil, das Motiv des Angeklagten sei seine sexuelle Befriedigung gewesen (UA Ss. 11, 12), sich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

Dagegen können die wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Das Bezirksgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend in Rechnung gestellt, daß die Bewährungszeit, binnen derer die Straftat begangen wurde, "wegen erneuter Straffälligkeit verlängert worden ist" (UA S. 13). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Da die Verlängerung der Bewährungszeit in anderer Sache nach Begehung der hier abgeurteilten Taten erfolgte, durfte die Verlängerung der Bewährungszeit als solche nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Im übrigen ist folgendes zu bemerken: Der Tatrichter geht bei der Strafzumessung davon aus, daß die Verlängerung der Bewährungszeit "wegen erneuter Straffälligkeit" erfolgte (UA S. 13), während nach den Feststellungen die Bewährungszeit deshalb verlängert wurde, weil der Angeklagte die Bewährungsauflage, einen Schaden von 122,-- DM wiedergutzumachen, nicht erfüllt hatte (UA S. 4). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter ohne die genannte Strafzumessungserwägung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Deshalb können diese und die Gesamtstrafe, wie vom Generalbundesanwalt beantragt,

keinen Bestand haben.

N,

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Abgesehen davon, daß sich im angefochtenen Urteil fehlerhafte Erwägungen der genannten Art auch im Rahmen der Erörterungen zur Strafaussetzung finden (UA S. 15), widerspricht auch die Mitteilung, alle zur Bewährung ausgesetzten Strafen seien vollstreckt worden (UA

S. 14), den Feststellungen (UA S. 3 f). Im übrigen wird der neue Tatrichter bei der Prüfung der Strafaussetzung die nach den Taten eingetretene Stabilisierung der familiären Verhältnisse des Angeklagten in besonderem Ma-Be zu berücksichtigen haben (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 20. April 1993 - 5 StR 65/93 und 5 StR 568/92, je

m.N. -).

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