Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.05.1993 – 1 StR 226/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Mai 1993

in der Strafsache

gegen

Bosko Pr CH zu: ON am NA. Sernoren am EN 1950 ir ame SHE’ CO (EEE) .

wegen Vergewaltigung u.a.

72

IS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 1993 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. November 1992 im Ausspruch über die im Fall II b der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Tatopfer ist

in beiden Fällen die am 20. Oktober 1976 geborene Tochter des Angeklagten, die Nebenklägerin. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. In beiden Fällen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die im Fall II a der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) und für den Maßregelausspruch.

2. Hingegen hat die im Fall II b der Urteilsgründe verhängte Einsatzstrafe (von fünf Jahren und vier Monaten) keinen Bestand, weil zu besorgen ist, das Landgericht sei bei Bemessung dieser Strafe von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.

Nach den Feststellungen erstreckte sich dieser Tatkomplex, den die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als fortgesetzte Handlung wertet, auf die Zeit von Sommer 1987 bis zum 3. Mai 1992. Indes beschränkte sich das tateinheitlich begangene Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB auf die Zeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des Mädchens am 20. Oktober 1990. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer dies in der erforderlichen Weise beachtet hat. Ohne auf die genannte Altersgrenze einzugehen, hebt sie hervor, der Angeklagte habe seiner Tochter "über den ganz erheblichen Zeitraum von vier Jahren hinweg" Schaden zugefügt. Auch verweist das Gericht hinsichtlich dieser Tat auf die zur ersten Tat angestellten Strafzumessungserwägungen, die den Hinweis enthalten, der Angeklagte

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-18/1-str-226-93#rd_6

habe neben der Vergewaltigung "weitere Straftatbestände mit erheblichem eigenen Unrechtsgehalt" erfüllt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Mangel die Bemessung der in diesem Fall verhängten Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGHR StGB S 176 Abs. 1 Handlungen 3). .

Damit kann auch die verhängte Gesamtstrafe nicht beste-

hen bleiben.

Gribbnohm Ulsamer Maul Granderath Beyer