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BGH Urteil vom 18.05.1993 – 1 StR 209/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

18. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus RE

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 1992,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid verurteilt wird;

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die zugehörige Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

BZ;

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, wegen versuchten Betruges in vier Fällen und wegen Anstiftung zum Meineid zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung sowie zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und auch der Gesamtstrafe.

I. Die Schuldsprüche wegen vollendeten und versuchten Betruges in jeweils vier, Fällen halten rechtlicher Nachprüfung stand; insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Beanstandungen.

II. Die Feststellungen tragen indes den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meineid nicht.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach einem Verkehrsunfall, den er am 4. April 1990 nicht vorsätzlich herbeigeführt hatte, noch am Unfallort einen Bekannten als Zeugen benannt, der nicht am Unfallort anwesend war und den Unfall nicht beobachtet hatte, und diesen in der Folgezeit dazu überredet, als Zeuge vor Gericht auszusagen und die ihm vom Angeklagten mitgeteilte Version des Unfallherganges zu bekunden; hierbei rechnete der Angeklagte nicht damit, daß der Zeuge im Zivilprozeß auch vereidigt werde.

Absprachegemäß sagte der Zeuge bei seiner Vernehmung am

10. Dezember 1990 vor der mit der Schadensersatzklage des Angeklagten befaßten Zivilkammer des Landgerichts München I falsch aus. Nachdem der Zeuge dabei blieb, daß er die Kollision der beiden Fahrzeuge gesehen habe, ordnete das Gericht auf Antrag des Anwalts des Angeklagten die Vereidigung des Zeugen sowie eine Verhandlungspause an, um dem Zeugen nochmals die Möglichkeit zu geben, seine Aussage zu überdenken. In der etwa fünf bis zehn Minuten dauernden Pause standen der Angeklagte und der Zeuge auf dem Flur, ohne miteinander zu sprechen. Sodann bestätigte der Zeuge vor Gericht, daß seine Aussage, so wie sie protokolliert worden war, richtig sei; danach wurde er vorschriftsmäßig vereidigt.

2. Revision und Generalbundesanwalt beanstanden bei dieser Sachlage mit Recht, daß das Landgericht Anstiftung zum Meineid angenommen hat.

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei der Anstiftungshandlung - Überredung des Zeugen zur Falschaussage - nicht mit einer Vereidigung des Zeugen gerechnet hat. Hiernach bezog sich der Anstiftungsvorsatz allein auf eine uneidliche Falschaussage. Die Erwägung des Landgerichts, "in der Pause unmittelbar vor der Vereidigung hätte der Angeklagte auf dem Gerichtsgang den Zeugen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bewegen können", genügt den Erfordernissen des S 26 StGB in bezug auf eine Anstiftung zum Meineid nicht. Hiernach hätte der Angeklagte mit Anstiftungsvorsatz den Zeugen zur Leistung des Meineides bestimmen müssen. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß das bloße Schweigen des Angeklagten den Zeugen zu seinem Mein-

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eidsentschluß bestimmt haben könnte; neue Feststellungen sind hierzu nicht zu erwarten. Es bestehen angesichts der vom Zeugen zuvor durch seine hartnäckige Falschaussage herbeigeführten Situation auch keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Zeugen zu einer Änderung seiner Aussage hätte bewegen und so einen Meineid hätte vermeiden können.

3. Belegt ist hingegen, daß der Angeklagte den Zeugen zur uneidlichen Falschaussage angestiftet und tateinheitlich damit durch Unterlassen begangene Beihilfe zum Meineid geleistet hat.

Der Angeklagte, der zuvor den Zeugen zur uneidlichen Falschaussage überredet und diese mit ihm abgesprochen hatte, war selbst anwesend, als der Zeuge vernommen wurde, der eigene Prozeßbevollmächtigte die Vereidigung des Zeugen beantragte und das Gericht daraufhin die Vereidigung anordnete. Bei dieser Sachlage bestand für den Angeklagten die Rechtspflicht, den Zeugen von der Leistung des Meineides abzuhalten (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Vorbem. SS 153 ff. Rdn. 38, 39). Hierzu hätte er etwa während der Pause, die das Gericht vor der Eidesabnahme deswegen angeordnet hatte, damit der Zeuge seine bisherige Aussage nochmals überdenken konnte, Veranlassung und Gelegenheit gehabt. Der Angeklagte hat jedoch nichts unternommen, den Zeugen von der Leistung des Meineides abzuhalten. Daran, daß auch in subjektiver Hinsicht alle Voraussetzungen einer durch Unterlassen begangenen Beihilfe zum Meineid erfüllt sind, bestehen unter den festgestellten Umständen keine Zweifel. Entgegen der Ansicht des Verteidigers tritt die

Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz hinter der Beihilfe zum Meineid zurück (vgl. BGHSt 9, 131, 135), vielmehr liegt Tateinheit vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

III. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und deswegen auch der Gesamtstrafe nach sich.

1. Der wegen Anstiftung zum Meineid verhängten Einzelfreiheitsstrafe lag gemäß SS 26, 154 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren zugrunde. Demgegenüber führt die Schuldspruchänderung schon allein wegen der in S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafrahmenverschiebung zu dem milderen Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Wenn sich auch die Umstände, die der bisherigen Strafzumessung zugrundelagen, nicht geändert haben, vermag der Senat doch nicht auszuschließen, daß der Tatrichter aufgrund der geringeren Mindeststrafe zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre und infolgedessen auch eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe - trotz deren ungewöhnlichen Milde - verhängt hätte. Hinzu kommt, daß eine weitere - fakultative - Strafrahmenmilderung gemäß S 13 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen ist. Wegen der Sperrwirkung der gemäß SS 26, 153 StGB vorgesehenen Mindeststrafe von drei Monaten wäre sie für die Mindeststrafe allerdings ohne konkrete Bedeutung; ferner liegt eine Versa-

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gung der Milderung deshalb nahe, weil hier der Schuldgehalt des Unterlassens kaum hinter vergleichbarem positiven Tun zurückblieb (vgl. Lackner, StGB 20. Aufl. $S 13 Rdn. 18).

2. Im übrigen weisen die verhängten Einzelstrafen und der Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Sie bleiben daher bestehen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer