Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.05.1993 – 3 StR 164/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 164/93

vom

14. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Uwe Johannes Richard A Ew „aus KB, dort geboren ar mummmmuuummp.

Hans-Jürgen Pop „aus KB Seboren am |

wegen Betruges u.a.

75

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer I und III auf dessen Antrag, am 14. Mai 1993 gemäß SS 154 a Abs, 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Das Verfahren gegen die Angeklagten wird gemäß 5 154 a Abs. 2 StPO, soweit es den Vorwurf des Betruges (Fall II 1 bis 11 der Urteilsgründe) betrifft, auf die im Jahre 1988 begangenen Taten beschränkt. Es wird eingestellt, soweit die Angeklagten wegen verspäteter Konkursamtragstellung (Fall II 12 bis 14) verurteilt worden sind (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. November 1992 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß SS 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen wegen Betruges und Bankrotts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt (5 349 Abs. 2 StPO). Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand. Der Senat kann weder ausschließen, daß sich die nun in Wegfall gekommene Verurteilung der den Angeklagten für die Zeit vor dem 1. Januar 1988 zur Last gelegten Einzelakte bei der Bemessung der Strafe wegen Betruges, noch, daß sich der durch die vorgenommene Verfolgungsbeschränkung reduzierte Schuldumfang des Betruges und der entfallene Schuldspruch der verspäteten Konkursamtragstellung bei der Bemessung der Strafe wegen Bankrotts ausgewirkt haben.

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