Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.05.1993 – 1 StR 147/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Joachim Walter E EEE aus EEE, geboren am EEE 1957 in vB
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1993 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der formellen Revisionsrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision mit der Sachrüge begründet. Der Senat hat die Revision am 27. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen. Am 29. April 1993 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 5. Mai 1993 - hat der Verteidiger den Antrag gestellt, den Angeklagten in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, soweit die Frist zur Erhebung einer formellen Rüge versäumt wurde. Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß auf Verwerfung der
KL
Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO (BGHSt 17, 94).
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