Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.05.1993 – 3 StR 184/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 184/93
vom
12. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Michael Os aus DEE <eboren am I N
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
N
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat die eigenen Angaben des Angeklagten über den von ihm genossenen Alkohol in teilweise unbestimmter Form ("mindestens 30 Gläser", "maximal 38 Vol. %", "Höchstens drei Becher" UA S. 4, 5) mitgeteilt, jedoch nicht dargelegt, von welchen Trinkmengen sie letztlich ausgegangen ist, welches Körpergewicht der Angeklagte hatte und ob sie überhaupt eine Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration vorgenommen hat. Sie ist lediglich ohne nähere Begrün-
dung zum Ergebnis gelangt, daß "angesichts der von ihm angegebenen Trinkmengen ein erheblicher Trunkenheitsgrad im Sinne von § 20 StGB" nicht vorlag (UA S. 8).
Diese Vorgehensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß sich bei einer Trinkmenge von 30 Gläsern Cola/Korn und drei Bechern Bacardi/Cola und einem unterstellten Körpergewicht von 90 kg eine Blutalkoholkonzentration von 3,37 %0o errechnen würde, bei der die Annahme von Schuldunfähigkeit in Betracht komnt.
In Fällen, in denen eine Blutprobe fehlt, jedoch Angaben des Angeklagten oder andere geeignete Beweismittel zur Trinkmenge zur Verfügung stehen, hat der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln, wobei er allerdings Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muß. Auf dieser Grundlage hat er mit Hilfe der sogenannten Widmarkformel, ausgehend von dem niedrigsten Abbauwert von 0,1 %0 pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0,7 die Tatzeitblutalkoholkonzentration
zu errechnen und in einer Gesamtwürdigung neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (BGHR StGB § 20 BAK 12; BGH NStZ 1992, 32). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht.
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