Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.05.1993 – 2 StR 142/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
12. Mai 1993
in der Strafsache
gegen
Richard 9 iD aus TB, dort geboren am DB. m 1958,
wegen Brandstiftung u.a..
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 1992
1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 12. Mai 1985 verurteilt worden ist.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende" Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlichen Vollrauschs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sich am 12. Mai 1985 vorsätzlich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine schwere Brandstiftung begangen ZU haben, ist das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. $S 323 a StGB). Eine Handlung, die geeignet gewesen wäre, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu erwarten, daß eine erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen könnte, daß der Angeklagte bei der Begehung der Brandstiftung nicht schuldunfähig war.
”
Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe in den beiden weiteren Fällen des Vollrauschs verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Sichbetrinkens ohne ausreichende Begründung verneint.
Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in den vergangenen Jahren, wenn er sich auf freiem Fuß befand, täglich etwa 10 1 Bier und eine halbe Flasche (0,35 1)
38 %-igen Korn. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er physisch und psychisch vom Alkohol abhängig war. Dies mußte dem Gericht Anlaß zur Prüfung geben, ob der Angeklagte aufgrund einer Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der hier maßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des S 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB S 23 a I Sichberauschen).
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Bode