Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.05.1993 – 1 StR 227/93

1. Strafsenat

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87

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 227/93

vom

11. Mai 1993

in der Strafsache

gegen

Ali AU zus Ar «u (TE), Tenoren am EEE 1952 in EEE /Kreis Arm (TEE) .

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-11/1-str-227-93#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Dezember 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Für die Einfuhr von 56 kg Heroin hat das Landgericht - ausgehend vom Normalstrafrahmen von zwei bis 15 Jahren - eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt und dabei die Aufdeckung des Mittäters strafmildernd berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hat es sich nicht ausgewirkt, daß das Landgericht die in seinem Ermessen stehende mögliche Absenkung des Mindeststrafrahmens auf einen Monat Freiheitsstrafe (§ 31 BtMG, S 49

Abs. 2 StGB) nicht erörtert hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Brüning Wahl

Foth