Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 11.05.1993 – 1 StR 169/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
11. Mai 1993
in der Strafsache
Lothar x EEE CE 1939,
gegen
aus KÜEEB, sort geboren am
wegen Vergewaltigung u.a.
SE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter, Bundesanwalt MW in der Verhandlung, Staatsanwalt MW pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des-Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat Erfolg. Dabei bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht, weil die Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zu einem Zeitpunkt körperliche Gewalt angewendet und eine Drohung gegen Leib und Leben ausgesprochen, als er noch nicht den Vorsatz gefaßt hatte, mit der Geschädigten, seiner früheren Freundin, geschlechtlich' zu verkehren; es ging ihm zunächst um eine Aussprache, Auch als er ihr Hose, T-Shirt und Slip auszog, hatte er unwiderlegbar nur die an ihrer Kleidung durch Nasenbluten der Geschädigten entstandenen Blutflecke im Auge, weshalb er die Kleidungsstücke auch nahm und im Duschbecken in kaltes Wasser legte. Erst als er aus dem Bad
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zurückkam, entschloß er sich, mit ihr selbst gegen ihren willen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Weitere Gewalt oder Drohungen wendete er nicht mehr an (UA S. 10, 11). Bei dieser Sachlage hätte die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erkannt, daß Frau SEE Geschlechtsverkehr nur unter dem Druck seines vorhergehenden Verhaltens hinnahm, näherer Begründung bedurft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Taterfolg und Nötigungsmittel bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen, sofern sie nach dem willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dazu tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und des gegebenen Kräfteverhältnisses aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung von einer Gegenwehr absieht (BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGH NStZ 1981, 344; BGHR § 177 Abs. 1 Gewalt 1). So lag es hier nicht. Daneben kommt allerdings auch in Betracht, daß die von dem Täter zuvor ausgeübte Gewalt und sein nachfolgendes Verhalten, mit dem er die Durchführung des Beischlafs ermöglicht, als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Bedeutung erlangt. So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperliche Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls der Täter auf Widerstand stoße (BGH JZ 1984, 587; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1). Dafür,‘ daß die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne verstand, konnte die Feststellung sprechen, sie sei so sehr eingeschüchtert und geschwächt gewesen, daß sie jeglichen Widerstand unterließ.
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Auch hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe unter bewußter Ausnutzung der fortwirkenden Angst der Frau und ihrer von ihm herbeigeführten Erschöpfung sein Glied eingeführt und gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen (UA S. 11).
Damit geht das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus; durchgreifende Bedenken gegen die Entscheidung ergeben sich aber daraus, daß sich die Strafkammer zwar sehr eingehend mit der Frage der objektiven Abläufe auseinandersetzt, zum Vorsatz des Angeklagten aber im Rahmen der Beweiswürdigung kein Wort verliert. Darin muß unter den besonderen Umständen des Falles ein Mangel gesehen werden. Der Angeklagte war mit Frau s EEE zur Zeit des Vorfalles fast zwei Jahre befreundet gewesen. Die zunächst harmonische Beziehung geriet Anfang des Jahres 1990 in eine Krise. Über Monate hin kam es immer wieder zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen und bis zu Tätlichkeiten reichenden Raufereien; man versöhnte sich aber aufgrund wechselseitiger Initiativen jedes Mal wieder. Ende Mai Anfang Juni 1990 gab die Geschädigte dem Angeklagten erstmals unmißverständlich zu verstehen, daß sie mit ihm Schluß machen wollte. Dieser tat sich schwer, dies zu akzeptieren; zu einer endgültigen Trennung kam es bis zum Tattag nicht.
Bei diesem Hintergrund versteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte bei der Tat am 28. Juli 1990 annahm, die Geschädigte erwarte von ihm weitere Mißhandlungen und Drohungen für den Fall, daß sie dem Geschlechtsverkehr widerspreche. In diesem Zusammenhang hätte der näheren Erörterung bedurft, daß Frau SEE es zunächst abgelehnt
hatte, sich auszuziehen, daß sie aber, als der Angeklagte zur Tat schritt, nicht einmal verbalen Einspruch erhob. Das Landgericht weist zwar insoweit darauf hin, daß die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt so sehr eingeschüchtert und geschwächt war, daß sie jeden Widerstand unterließ. Damit ist noch nicht dargetan, daß der Angeklagte diesen Zustand erkennen konnte und daraus entsprechende Schlüsse zog. Dagegen könnte vor allem sprechen, daß sich die Geschädigte wenig später mit ihm in eine heftige Auseinandersetzung über ein Paar Ohrringe einließ, bei der es zu einem Gerangel mit wechselseitigen Tätlichkeiten kan.
Insgesamt bedarf die Frage, ob der Angeklagte hinsichtlich der Vergewaltigung vorsätzlich gehandelt hat, daher nochmaliger Prüfung.
Gribbohm Maul , Foth Brüning Wahl