Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 06.05.1993 – 3 StR 158/93

3. Strafsenat

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Pa

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Horst Bernd Fred MED aus OD seboren am I Eee WW 7

wegen Geldfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Mai 1993 einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf den hilfsweise gestellten Antrag seines Verteidigers Rechtsanwalt EEE von 29. Dezember 1992 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. September 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers Rechtsanwalt SEE vom 6. Januar 1993 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das zu ziff. 1 bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Geht man, wie der Angeklagte durch seinen am 5. Januar 1993 bevollmächtigten Verteidiger Rechtsanwalt SB vor - trägt, davon aus, daß der Angeklagte Rechtsanwalt Has. den Sozius seines Pflichtverteidigers BOEEEEEB, entgegen dessen anwaltlicher Versicherung nicht zur Einreichung der von Rechtsanwalt HMM unterschriebenen Revisionsbegründung vom 17. Dezember 1992 bevollmächtigt und daher die am 19. Dezember 1992 abgelaufene Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, so wird dieser Fehler durch den rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidiges 00) und die formgerecht wiederholte Revisionsbegründung vom 29. Dezember 1992 behoben.

Der weitere Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers Rechtsanwalt SD vom 6. Januar 1993 ist schon deswegen unzulässig, weil er nach Ablauf der Wochenfrist des S§ 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist. Das der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist entgegenstehende Hindernis ist spätestens mit dem Wiedereinsetzungsamtrag des Verteidigers DEE und der formgerechten Wiederholung der Revisionsbegründung mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1992 weggefallen. Die von Rechtsanwalt SC mit Schriftsatz vom 26. Januar 1993 nachgeschobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil unter den hier gegebenen Umständen kein Anlaß be-

steht, von der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Nachholung der versäumten Handlung abzuweichen {vgl. BGHSt 26, 335, 338 zu einem Ausnahmefall).

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