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BGH Beschluss vom 05.05.1993 – 5 StR 222/93

5. Strafsenat

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5_StR 222/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Mai 1993 in der Strafsache gegen

Adnan K m „aus Dem, geboren am Mb. BB 1963 in Am (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Mai 1993 beschlossen:

5.

1.

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Dezem-

ber 1992 dahin abgeändert (S 349 Abs. 4 StPo), daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-

ten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die - gemessen am Schuldvorwurf gewichtige - Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe wegen Beleidigung, die bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Erhöhung der Einsatzstrafe um das nach S 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 5 39 StGB höchstmögliche Maß von drei Monaten geführt hat, im Urteil nicht näher begründet. Dieser Einzelstrafausspruch könnte daher keinen Bestand haben. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren deshalb hinsichtlich der Verurteilung wegen Beleidigung nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt der Gesamtstrafaus-

spruch.

Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO; der Senat stellt den verbleibenden Schuldspruch dahin klar, daß der Angeklagte insoweit wegen einer tateinheitlichen Tat verurteilt ist. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich noch

go

ausreichend entnehmen, daß das Landgericht bei der Zu-

hälterei als Mindestschuldumfang eine Gesamtdauer von wenigstens einem Vierteljahr, beginnend Anfang 1989,

zugrunde gelegt hat.

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