Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.05.1993 – 4 StR 152/93

4. Strafsenat

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F Hr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1.

2.

vom

4. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Wolfgang B EEE aus HB. seboren am EEE 1937 ir CHE, zur Zeit in Haft,

Rolf Bernhard L GER aus HÜMMM. dort geboren am

EZ

wegen Raubes u.a.

E74

574

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 4. Mai 1993 beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten EEE, ihm wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

22. Juni 1992 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten Beckmann und Lubig gegen das vorbezeichnete Urteil

werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte EEE hat durch seinen Verteidiger

gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juni 1992

Revision eingelegt und diese mit einer Vielzahl von Verfah-

rensrügen sowie der Sachrüge begründet. Nach Ablauf der

Frist zur Begründung der Revision beantragte der Verteidiger

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine weitere

Verfahrensrüge.

Der Antrag der Verteidigung ist unzulässig, da der Angeklagte keine Frist versäumt hat, sondern lediglich eine aus seiner Sicht unvollständige Revisionsbegründung abgegeben hat. Eine Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Rüge der Verletzung formellen Rechts nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4, 5 jew. m.w.N.; Pikart in KK/StPO 2. Aufl. Ss 345 Rdn. 26); ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPo § 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch - ihre Zulässigkeit unterstellt - für die von dem Angeklagten Beckmann nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobene Verfahrensrüge,

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