Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 28.04.1993 – 3 StR 12/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 28. April 1993

in der Strafsache

gegen

Stefan 5 ED cu: CE. Sort geboren am EEE

wegen Diebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 28. April 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt Kutzer Dr. Miebach winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt &W in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus REED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor ÜEEEEEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

67

P5

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den am ) geborenen Angeklagten SB wesen zweier am 6. und 8. Januar 1990 begangener Taten (Einzelstrafen je neun Monate) unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Mönchengladbach vom 31. Januar 1990 (Tatzeit 25. März 1989 - sechs Monate Jugendstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, ferner wegen einer am 14. Juni 1991 begangenen Tat (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1990 (Tatzeit 11. Januar 1990 - acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen am 31. Dezember 1990, 10. März 1991 und 19. März 1991 begangener Taten (Einzelfreiheitsstrafen je sieben Monate) zu einer dritten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

In den schriftlichen Urteilsgründen ist ausgeführt, daß die zweite Gesamtstrafenbildung auf einem Versehen beruht, weil die diesbezügliche Tatzeit irrtümlich mit 14. Juni 1990 statt 1991 gelesen worden war.

Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten ist auf den Ausspruch über die Gesamtstrafen insgesamt, die der Staatsanwaltschaft auf die Verhängung der zweiten und dritten Gesamtstrafe zu je neun Monaten Freiheitsstrafe beschränkt. Doch führt auch letztere zur Nachprüfung der Gesamtstrafenbildung insgesamt. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit der vorgenommenen Bildung der zweiten Gesamtstrafe setzt nämlich die Nachprüfung voraus, ob nicht eine der einbezogenen Einzelstrafen mit denen der ersten Gesamtstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Damit kann der angefochtene Teil des Urteils nicht überprüft werden, ohne den nicht angefochtenen Bereich zu berühren.

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits die Bildung der ersten Gesamtstrafe wegen der vom Angeklagten im Erwachsenenalter begangenen Straftaten vom 6. und 8. Januar 1990 unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach verhängten Jugendstrafe war unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden darf, auch wenn die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im üb-

05Permalink zu Rn. 05recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-28/3-str-12-93#rd_5

rigen gegeben wären (BGHSt 36, 270; 36, 294, 295 m.w.N.). Eine daraus folgende Härte wird die neu erkennende Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe bezüglich dieser beiden Taten vom 6. und 8. Januar 1990 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1990 auszugleichen haben, die Gefahr der Unterschreitung der Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB besteht hier nach Sachlage nicht (vgl. BGHSt 36, 270). Wegen der verbleibenden Taten wird eine weitere Gesamtstrafe zu bilden sein.

Ruß zschockelt Kutzer Miebach winkler