Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 28.04.1993 – 2 StR 181/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. April 1993

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Walter L EB „aus Br, seboren am ©. EEE 1961 in Te a Vai,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

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am 28. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1992 wird

1. die Strafverfolgung auf den Ankauf von 700 Farbfernsehgeräten der Marke "Orion" beschränkt,

2. das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Die Revision wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde dagegen, daß dem Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nicht nur der Ankauf von 700 gestohlenen Farbfernseh-

geräten der Marke "Orion" zugrunde liegt, sondern auch eine Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB bezüglich weiterer 350 Farbfernsehgeräte, die aus derselben Vortat stammen und die kurzzeitig in den Geschäftsräumen des Beschwerdeführers in Cottbus lagerten, bevor sie wieder nach Frankfurt am Main zurücktransportiert und von dort an einen anderen Abnehmer in Aachen geliefert wurden (UA S. 4, 9).

Die Sachrüge ist begründet; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. Die Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf nicht, der Angeklagte habe durch das kurzzeitige Zur-Verfügung-Stellen von Lagerraum für diese 350 gestohlenen Farbfernsehgeräte den Tatbestand des S 259 StGB auch in Form der Absatzhilfe erfüllt. Das Verwahren oder ein vorübergehendes Einlagern von Diebesgut erfüllt den Tatbestand des Absetzens oder der Absatzhilfe nur dann, wenn zur Verwahrung oder Einlagerung Begleitumstände in Gestalt einer Tätigkeit hinzutreten, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeutet; das ist etwa der Fall, wenn der Verwahrer den Absatz bereits versucht, er das Diebesgut in Verkaufskommission übernimmt oder es mit dem Ziel lagert, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1989, 1490 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Solche Begleitumstände lassen sich den Feststellungen auch in ihrem Zusammenhang

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-28/2-str-181-93#rd_4

nicht entnehmen. Vielmehr sprechen diese dafür, daß die fraglichen 350 Farbfernsehgeräte gegen den Willen des Beschwerdeführers angeliefert wurden und er bezüglich dieser Geräte keinerlei Tätigkeit in bezug auf den späteren Absatz entfaltete.

Es ist angezeigt, die Strafverfolgung gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Ankaufs von 700 Farbfernsehgeräten der Marke "Orion" zu beschränken. Da die Nachprüfung des Schuldspruchs insoweit Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt hat, erwächst der Schuldspruch durch die Beschränkung, der ich zustimme, in Rechtskraft.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ihm ein zu großer Schuldumfang zugrunde liegt. Der Tatrichter hat die bei den 350 Farbfernsehgeräten geleistete Absatzhilfe ("Zwischenlagerung") ausdrücklich strafschärfend gewertet (UA S. 10)."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Der nicht von der Verfahrensbeschränkung betroffene Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

Jähnke Theune Niemöller Bode

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