Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.04.1993 – 5 StR 695/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 695/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. April 1993 in der Strafsache gegen
1. Lothar Ar EEE aus Heim
geboren am 26. Januar 1930 in Stettin,
2. Alfred H EB „aus Hai, geboren am WB. EEE» 1936 in im.
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1993 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Are und H@EMB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1991 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zutreffend an den Grundsätzen orientiert, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315) entwickelt hat. Es hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Einschließung von Demonstranten auf dem Hamm re EEE am 3. Juni 1986 eine Freiheitsentziehung war, der die Rechtsgrundlage fehlte und die deswegen als rechtswidrige Freiheitsberaubung nach S 239 StGB aufzufassen ist. Da weder ein Verbot der Versammlung noch eine Anordnung von Auflagen ergangen war, kamen nach dem hier anzuwendenden Versammlungsgesetz nur eine Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG und Maßnahmen gegen einzelne Störer, zumal nach
S 18 Abs. 3 VersG, in Betracht. Solche Maßnahmen sind nicht getroffen worden. Das Landgericht hat weiter mit einer hypothetischen Erwägung angenommen, daß Personen, die keine Gewaltbereitschaft
zum Ausdruck brachten, auch im Falle einer vorangegangenen Auflösung der Versammlung nicht in der Weise, wie es geschehen ist, hätten eingeschlossen und später abtransportiert werden dürfen.
Es 1äßt schließlich auch keinen Rechtsverstoß erkennen, daß der Tatrichter die hier in Betracht kommenden Irrtümer der Angeklagten nach § 17 StGB beurteilt und angenommen hat, die Angeklagten hätten sie im Sinne des S 17 Satz 2 StGB vermeiden können. Selbst wenn die Annahme der Angeklagten, eine Einschließung sei anfangs zulässig gewesen, auf einem unvermeidbaren Verbotsirrtum beruht haben sollte, so hätten die Angeklagten doch die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bei ihrer längeren Aufrechterhaltung erkennen können und müssen.
Ob den vom Generalbundesanwalt angestellten hypothetischen Überlegungen zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn die Feststellungen des Tatrichters beruhen, wie dargelegt, auf rechtlichen Erwägungen, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Die Strafbemessung (Verwarnung mit Strafvorbehalt) ist auch sonst nicht zu beanstanden.
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