Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.04.1993 – 3 StR 138/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. April 1993 in der Strafsache
gegen
gelahattin TEEEENEB aus CO, Sseboren am ED ir Ep (Türkei).
wegen gefährlicher Körperverletzung
Bö
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen entschuldigte sich der Angeklagte beim Nebenkläger wegen eines Streites, man gab sich die Hand. Später versetzte der Nebenkläger dem Angeklagten unerwartet eine Ohrfeige, beide schlugen sich dann gegenseitig. Nach einer Pause kam es wieder zu wechselseitigen Tätlichkeiten, aus denen sich im Lokal eine allgemeine Schlägerei entwickelte. Dabei fielen der Angeklagte und der Nebenkläger wieder zu Boden, "und zwar in der Weise, daß TEE (der Nebenkläger) sich nicht mehr wehren konnte. In dieser Situation stach der Angeklagte" mit dem Messer auf den Nebenkläger ein (UA S. 6/7).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatgeschehen beschränkt sich auf folgende Sätze:
"Der Angeklagte hat die Feststellungen, soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmungen waren, eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, er habe in Notwehr zugestochen, da T@- @® imn angegriffen habe und er sich nicht anders habe wehren können.
Insoweit ist seine Einlassung durch die Bekundungen des Nebenklägers und Zeugen TB. iderlegt, der eindeutig und für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft bekundet hat, er sei wehrlos gewesen, als der Angeklagte auf ihn eingestochen habe, und habe infolgedessen diesen vor dem Stich weder angegriffen noch überhaupt angreifen können. Die Bekundung dieses Zeugen wird noch bestätigt durch diejenigen der übrigen im Lokal anwesenden und in den Hauptverhandlungsprotokollen einzeln aufgeführten Zeugen."
Solche allgemein gehaltenen Ausführungen werden den Mindestanforderungen nicht gerecht, die an die Urteilsgründe, welche einen bestimmten unverwechselbaren Lebenssachverhalt betreffen, zu stellen sind. Sie könnten als "Textbaustein" in jedem Fall verwendet werden, in dem die Notwehreinlassung des ein Messer verwendenden Angeklagten durch die - von weiteren Zeugen bestätigte - Bekundung des Geschädigten widerlegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet die sachlichrechtliche Begründungspflicht in den Urteilsgründen Darlegungen, die die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf ihre Richtigkeit ermöglichen (KK-Hürxthal,
StPO 2. Aufl. 5 267 Rdn. 12 £.; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 267 Rdn. 12; vgl. eingehend Meyer-Goßner NStZ 1988, 529 ££.).
Das bedeutet, daß die vom Angeklagten in seiner Einlassung behaupteten konkreten Tatsachen und nicht nur die zusammenfassende rechtliche Wertung "Notwehr", also der Geschehensablauf im entscheidenden Punkt aus seiner Sicht, mitgeteilt werden müssen. Sogenannte "Rechtstatsachen" (Notwehr) beinhalten keine "Behauptung" gemäß S 267 Abs. 2 StPo, sondern eine zusammenfassende Bewertung zugrundeliegender Tatsachen mit einem Rechtsbegriff (vgl. BGHR StPO § 359 neue Tatsache 2 a.E.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In eine sich mit konkreten Tatsachen auseinandersetzende Beweiswürdigung sind sie nur schwer einzubeziehen (vgl. BGHSt 37, 162, 165 £.).
Der Darstellung des Angeklagten ist in einem Fall wie hier die konkrete Schilderung des Geschädigten entgegenzustellen. In den Urteilsgründen, die sich nach §§ 267 Abs. 2
StPO über die Feststellung oder Nichtfeststellung "behaupteter" rechtlich relevanter Umstände aussprechen müssen, sind die sich aus den Zeugenaussagen ergebenden Tatsachen nachprüfbar niederzulegen und zu würdigen.
Ruß Zschockelt Rissing-van-Saan Blauth Miebach