Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.04.1993 – 5 StR 189/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen

Siegwald D EEE aus Dr eu, geboren am iM. EEEEED 1944 in Hoi,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

#2

127

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit S 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Die Strafverfolgung wegen der bis spätestens 25. Dezember 1985 begangenen Körperverletzung ist verjährt, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 223 StGB) und die VerjJährung frühestens am 30. April 1991, als "der Sachverhalt polizeikundig geworden" (UA S. 6) ist, hätte unterbrochen werden können.

/R

Die Berichtigung des Schuldspruchs hat auf den Straf-

ausspruch keine Auswirkungen, da der strafschärfenden

Berücksichtigung der Schläge die Verjährung nicht entgegensteht.

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