Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.04.1993 – 4 StR 122/93

4. Strafsenat

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29

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. April 1993 in der Strafsache

gegen

Christin s EEE zus HE. dort geboren am GEB 19654. zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Dezember 1992

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;

2. in den Einzelstrafaussprüchen zu IV. 1) und IV. 2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: sieben Monate und vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung richtet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 1993 Bezug genommen.

Dagegen kann die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen keinen Bestand haben. Die Taten zum Nachteil der Geschädigten ICE unG SEEN, ie Gas Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und zutreffend als gefährliche Körperverletzungen gewürdigt hat, hat der Angeklagte durch eine Handlung - nämlich durch einmaliges Betätigen eines Reizgassprühgerätes - begangen. Sie stehen daher im Verhältnis der Tateinheit (5 52 StGB). Auch soweit der Angeklagte im unmittelbaren Anschluß versuchte, den Geschädigten I] noch einmal mit Gas zu besprühen, stellt sich seine Handlung nicht als rechtlich selbständige Tat, sondern als Bestandteil eines einheitlichen, mit der vorhergehenden Handlung zusammenhängenden Vorgangs dar.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen der Körperverletzungsdelikte sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf£f Tepperwien