Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.04.1993 – 5 StR 184/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 19. April 1993 in der Strafsache
gegen 1. me R u aus Cm, geboren am WS. EEEEB 1966 in SEEEEEED
Bez. Cam,
2. TTrrsten Hu m A„aus CE. dort geboren am@. MM 1963,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1993 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten RB segen das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. November 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-
ler Nötigung schuldig ist.
2. Die Revision des Angeklagten Hua gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. November 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe§
Zu 1.: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
31. März 1993 bereits ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts, daß der Angeklagte Re nicht einer versuchten, sondern einer vollendeten Vergewaltigung schuldig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts
Bezug genommen.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da die Anklage dem Beschwerdeführer bereits eine vollendete Vergewaltigung
zur Last gelegt hat.
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