Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.04.1993 – 4 StR 170/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 170/93
vom
15. April 1993 in der Strafsache
gegen
Bodo S ME aus Sc. sehoren arı ME 1966 in CE. zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
SE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Antragstellers am 15. April 1993 gemäß S 44 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. Dezember 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (RGSt 76, 280), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Gründe§
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 19. Dezember 1992 Revision gegen das am 15. Dezember 1992 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil eingelegt. Das Schreiben ist erst am 23. Dezember 1992 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.
Der vom Verteidiger vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspricht nicht den Erfordernissen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Jedoch ist dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Angeklagte befand sich in der JVA SC. seine Revisionseinlegungsschrift hatte er am Samstag, dem 19. Dezember 1992, in einem an die Staatsanwaltschaft Stralsund adressierten Briefumschlag mit einem Begleitumschlag für ausgehende Briefe von Untersuchungsgefangenen in den normalen Postlauf der Justizvollzugsanstalt gegeben, ohne die Anstaltsbediensteten auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen zu haben. Zwar werden die Gefangenen, wie der Anstaltsleiter der Strafkammer mitgeteilt hat, "in der Regel davon unterrichtet", daß Briefe an Gerichte nicht in Begleitumschlägen zu versenden sind (Bd. II Bl. 222). Ob auch der Angeklagte eine entsprechende Kenntnis hatte, ist damit Jedoch nicht geklärt. Jedenfalls hätte das Schreiben auch unter Berücksichtigung des Weges über die Postkontrolle bei normalem Verlauf spätestens am Dienstag, den 22. Dezember 1992 - und damit rechtzeitig - bei dem am selben Ort ansässigen Landgericht eingehen müssen. Daß es ausweislich des Eingangsstempels der Justizbehörden Stralsund auf dem Be-
gleitumschlag erst am 23. Dezember 1992 dort eintraf, hat der Angeklagte nicht zu vertreten.
Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien
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