Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 06.04.1993 – 1 StR 177/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. April 1993 in der Strafsache

gegen

Christian Hartmut BEE zu: rn BCE. Seboren arı GEN 1971 in SEEN.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das am 24. November 1992 verkündete Urteil gelangte am 30. Dezember 1992 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz StPO hatte am 29. Dezember 1992 geendet. Ein Grund, der Frist-

überschreitung gerechtfertigt hätte (S 275 Abs. 1 Satz 4 StPpo), ist nicht ersichtlich. Deshalb hebt der Senat das Urteil auf (SS 337, 338 Nr. 7 StPO).

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning