Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 06.04.1993 – 1 StR 113/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

657

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. April 1993 in der Strafsache

gegen

Friedrich Karl PM aus FE. seboren am MEI 1964 ir. VRR.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-113-93#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Passau vom 22. Oktober 1992 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Für die Ablehnung eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung im ersten Tatkomplex hat das Landgericht unter anderem den Umstand verwertet, daß die überfallene Frau den vom Angeklagten verwendeten (ungeladenen) "Gasrevolver als solchen" - einen Gasrevolver 9 mm - nicht erkannte, ihn vielmehr "für eine echte Schußwaffe" hielt.

Das ist im Ergebnis unbedenklich. Ob der Täter eine für scharfe Munition vorgesehene Schußwaffe, eine zum Verschießen von Gas bestimmte Waffe oder eine Spielzeugpistole zur Drohung verwendet, ist der Strafzumessung zugänglich, kann es doch die Intensität kennzeichnen, mit welcher der Täter die Drohung (auf die es maßgeblich ankommt, vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1) vornimmt. Umgekehrt kann aber auch von Bedeutung sein, ob das Opfer von einer scharfen Schußwaffe oder einer Gaswaffe ausgeht. Einerseits ist auch die Drohung mit letzterer geeignet, der Drohung zum Erfolg zu ver-

helfen; denn von Gaswaffen geht eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 3). Andererseits wird eine Waffe, die für eine scharfe Schußwaffe gehalten wird, in aller Regel eine noch erheblich stärkere Nötigungswirkung ausstrahlen als eine Gaswaffe.

Anderes gilt für Spielzeugpistolen. Werden sie als solche sicher erkannt, so wird von ihnen in der Regel keine Nötigungswirkung mehr ausgehen können. Der Umstand, daß das Opfer eine Spielzeugpistole nicht als solche erkennt, ist deshalb kein Zumessungsgrund; denn zur Vollendung der Tat kommt es überhaupt nur, weil die Täuschung unerkannt bleibt (vgl. BGHR StGB S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH Stv 1986, 19).

65

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning