Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.04.1993 – 1 StR 109/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. April 1993 in der Strafsache
gegen
Rudi H En au: OEEE senoren arı GE 1949 in U.
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1992
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt;
2. im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und über die Ge- " samtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage freiwilligen Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung sind richtig, soweit die Anwendbarkeit von S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint wird. Doch greift S 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ein; damit befaßt sich das Urteil nicht. Ohne Zutun des Angeklagten wurde die Frau vom Wagen des Angeklagten nicht erfaßt, weil sie im letzten Moment zur Seite sprang. Der Angeklagte seinerseits, der die Frau mit bedingtem Vorsatz hatte anfahren und verletzen wollen, entschloß sich wenige Meter vor dem Zusammenstoß anders und bremste. Wenn sich das auch nicht mehr auswirkte, so lag darin doch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern; das Bremsen war eine sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahme, den Aufprall zu vermeiden. Im Augenblick des Bremsens war noch nicht zu erkennen, daß die Frau beiseite sprang, die Tat erschien also noch vollendbar.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Da ein Einfluß des Rechtsfehlers auf die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat - durch die noch weitere Tatbestände erfüllt wurden - nicht auszuschließen ist, hebt der Senat die hierfür verhängte Einzelstrafe - und demzufolge die Gesamtstrafe - auf. Die
für die andere Tat verhängte Einzelstrafe bleibt unberührt, ebenso die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Brüning